In Österreich besteht auf Grund des Systems der Pflichtversicherung für alle im Inland selbständig und unselbständig erwerbstätigen Personen sowie für bestimmte Angehörige ein umfangreicher sozialer Schutz.
Jene Personen, die von diesem System nicht erfasst sind, haben die Möglichkeit durch den Abschluss einer freiwilligen Versicherung einen ausreichenden Versicherungsschutz zu erlangen.
Hier finden Sie sämtliche Formulare über:
Aufenthaltserlaubnis - Antrag auf Erteilung
Aufenthaltstitel - Antrag auf Erteilung, Verlängerung und Niederlassungsausweis
Au-Pair-Verhältnis - Anzeige
Au-Pair-Vertrag
Niederlassungsbewilligung/Niederlassungsnachweis - Antrag auf Erteilung
Verpflichtungserklärung Allgemein
Verpflichtungserklärung Firma
Verpflichtungserklärung Verein
Aufenthalt:
Erstanträge und Aufenthaltstitel unterteilen sich in 3 Anträge:
Erstantrag
Aufenthaltstitel
Gesundheitszeugnis
Erstantrag
Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus einzubringen.
Zwar ist die Einbringung dieser Anträge auch per Post oder auf einem anderen geeigneten Weg möglich, doch wird dringend geraten, die Anträge bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden (dazu zählen Botschaften, Generalkonsulate, aber nicht Honorarkonsulate und Kulturinstitute) einzubringen, da dadurch die Sicherheit des Weges der vorgelegten Dokumente gewährleistet ist.
Achtung:
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach sichtvermerksfreier Einreise oder nach Einreise mit einem Visum C (Visum für den kurzfristigen Aufenthalt, Reisevisum) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Weitere Aufenthaltstitel:
Wer bereits einen Aufenthaltstitel, welcher zur Niederlassung berechtigt, besitzt und weiterhin in Österreich leben will, dem kann ein weiterer Aufenthaltstitel nicht versagt werden, sofern nicht eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot zulässig wären.
Aufenthaltstitel:
Der Aufenthaltstitel wird als
* Aufenthaltserlaubnis
* Niederlassungsbewilligung
* Niederlassungsnachweis
erteilt.
Aufenthaltserlaubnis
Aufenthaltszwecke:
* Ausbildung (vorher: Zweck SchülerInnen und StudentInnen)
* Familiengemeinschaft mit Ausbildung
* Rotationskraft
* Familiengemeinschaft mit Rotationskraft
* VolontärIn
* GrenzgängerIn
* PendlerIn
* Pendler-Abkommen
* befristete Beschäftigung
* Betriebsentsandte/r
* Selbständige/r
* Aufenthalt aus humanitären Gründen
* kurzfristig Kunstausübende (selbständig)
* kurzfristig Kunstausübende (unselbständig)
* vom Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ausgenommene unselbständiger Erwerb
* PraktikantIn
* bewilligungsfrei nach AuslBG
zuständige Behörde:
für (Erst-)Aufenthaltserlaubnisse
Seit 1.1.2003 können alle Erst-Aufenthaltserlaubnisse von den Österreichischen Berufsvertretungsbehörden erteilt werden. (Ausnahme: Aufenthalt aus humanitären Gründen)
Wenn diese Ermächtigung von den Österreichischen Berufsvertretungsbehörden nicht wahrgenommen wird, werden die Anträge automatisch an die zuständigen Inlandsbehörden weitergeleitet (Bundespolizeidirektionen, Bezirkshauptmannschaften als Fremdenpolizeibehörden, Magistrat bei Statutarstädten ohne Bundespolizeidirektionen).
Hinweis: Jede weitere Aufenthaltserlaubnis wird von der Inlandsbehörde erteilt.
Achtung:
Zur Erteilung eines (Erst-)Aufenthaltstitels (für einen Zeitraum länger als sechs Monate) muss künftig ein Gesundheitszeugnis vorgelegt werden, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 90 Tage ist.
mitzubringende Dokumente:
für Aufenthaltserlaubnisse
allgemein (fremdsprachige Dokumente sollten in deutscher beglaubigter Übersetzung beigelegt werden)
* Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (in deutscher Sprache ausgefüllt und für jede Person) Formular
* Kopien von alten Reisepässen
* gültiger Reisepass und eine Kopie des Reisepasses
* Meldezettel und Kopie
* ein aktuelles Passfoto
* evtl. Heiratsurkunde
* Nachweis einer alle Risiken abdeckenden Kranken- und Unfallversicherung
* Nachweis über die gesicherte Unterkunft (z.B. Mietvertrag)
* Geburtsurkunde
* bei Erstanträgen: Strafregisterauszug
* Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes
* Integrationsvereinbarung (wenn erforderlich)
* Gesundheitszeugnis bei einem Aufenthalt von über sechs Monaten
für den Zweck Ausbildung:
zusätzliche Dokumente:
* Inskriptionsbestätigung
* Nachweis des Studienerfolgs
Hinweis: Es besteht nun die Möglichkeit für SchülerInnen und StudentInnen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Es gibt folgende Beschäftigungsmöglichkeiten:
* Sie können für die Dauer von drei Monaten pro Kalenderjahr einer Beschäftigung nachgehen. In diesem Fall ist die Einkommenshöhe nicht eingeschränkt, jedoch die Dauer der Beschäftigung auf diese drei Monate befristet.
* Sie gehen einer Beschäftigung nach, die nicht der überwiegenden Deckung des Lebensunterhalts dient (z.B. Beschäftigung als VolontärIn, selbständige Erwerbstätigkeit auf Werkvertragsbasis). In diesem Fall ist die Einkommenshöhe eingeschränkt, nicht jedoch die Dauer der Beschäftigung.
In beiden Fällen gilt, dass der Aufenthaltszweck "Ausbildung" bestehen bleibt. Es wird daher keine zusätzliche Aufenthaltserlaubnis benötigt. Eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung muss jedoch erteilt worden sein und vorgewiesen werden.
für nachziehende Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder):
zusätzliche Dokumente:
* Bestätigung über das Einkommen der Bezugsperson (EhegattIn, Mutter, Vater)
Hinweis: Für alle AntragstellerInnen gilt, dass die Liste der oben angeführten Dokumente nicht vollständig ist. Bei Bedarf kann die Behörde im Einzelfall die Vorlage anderer oder zusätzlicher Dokumente auftragen!
Gebühren:
* EUR 13,-- in bar oder – falls die Möglichkeit besteht – mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte)
Hinweis: Alle zur Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Beilagen, gleich ob diese nur kurz zur Einsicht vorgelegt oder dem Antrag beigeschlossen werden, sind prinzipiell gebührenpflichtig. Noch nicht vergebührte Beilagen sind mit EUR 3,60 zu vergebühren.
Niederlassungsbewilligung
Erstmalige Niederlassungsbewilligung
Aufenthaltszwecke:
* jeglicher Aufenthaltszweck
* begünstigte/r Drittstaatsangehörige/r – von EWR-BürgerInnen
* begünstigte/r Drittstaatsangehörige/r – von ÖsterreicherInnen
* begünstigte/r Drittstaatsangehörige/r – von SchweizerInnen
* Selbständig
* Familiengemeinschaft
* Privat
* Medienbedienstete/r
* KünstlerIn
* vom Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ausgenommener unselbständiger Erwerb
* Schlüsselkraft – selbständig
* Schlüsselkraft – unselbständig
* Familiengemeinschaft mit selbständiger Schlüsselkraft
* Familiengemeinschaft mit unselbständiger Schlüsselkraft
* Schlüsselkraft-Abkommen
Weitere Niederlassungsbewilligungen
Eine weitere Niederlassungsbewilligung ist bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auf Antrag zu erteilen, wenn eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde, oder der/die AntragstellerIn über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügt.
zuständige Behörde:
* Magistratsabteilung 20 (für Wien)
* Für das übrige Bundesgebiet sind, sofern eine Ermächtigung durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau erfolgte, die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften, Magistrate) zuständig.
Hinweis: Für Angehörige von ÖsterreicherInnen bzw. EWR-BürgerInnen ist in Wien die Bundepolizeidirektion als Fremdenpolizeibehörde zuständig.
Der Antrag und die dafür erforderlichen Unterlagen können auch per eingeschriebenem Brief an die zuständige Behörde geschickt werden.
Hinweis:Nähere Auskünfte erhalten Sie bei den jeweiligen Ämtern der Landesregierung.
Achtung:
Zur Erteilung eines (Erst-)Aufenthaltstitels (für einen Zeitraum länger als sechs Monate) muss künftig ein Gesundheitszeugnis vorgelegt werden, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 90 Tage ist.
Hinweis: Begünstigte Drittstaatsangehörige benötigen kein Gesundheitszeugnis.
mitzubringende Dokumente:
allgemein (fremdsprachige Dokumente sollten in deutscher beglaubigter Übersetzung beigelegt werden)
* Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (in deutscher Sprache ausgefüllt und für jede Person) Formular
* Kopien von alten Reisepässen
* gültiger Reisepass und eine Kopie des Reisepasses
* Meldezettel und Kopie
* ein aktuelles Passfoto
* evtl. Heiratsurkunde
* Nachweis einer alle Risiken abdeckenden Kranken- und Unfallversicherung
* Nachweis über die gesicherte Unterkunft (z.B. Mietvertrag)
* Geburtsurkunde
* bei Erstanträgen: Strafregisterauszug
* Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes
* Integrationsvereinbarung (wenn erforderlich)
* Gesundheitszeugnis bei einem Aufenthalt von über sechs Monaten
Schlüsselkraftverfahren für Unselbständige:
Voraussetzungen:
Eine besondere Ausbildung oder spezielle Kenntnisse sind erforderlich und eine monatliche Bruttoentlohnung von mindestens 60 von 100 der Bemessungsgrundlage (ASVG). Der Antrag muss von dem/der ArbeitgeberIn eingebracht werden.
zusätzliche Dokumente:
* Einzelsicherungsbescheinigung, Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis oder Befreiungsschein
* Lohnbestätigung neuesten Datums oder Nachweis über den Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzgeld (für Geburten bis zum 31. Dezember 2001), Pension
* Nachweis der Familienbeihilfe, Alleinverdienerabsetzbetrag, Unterhaltsansprüche etc.
* Krankenkassenanmeldung
* begründete Zustimmung des/der ArbeitgeberIn
* Integrationsvereinbarung (wenn erforderlich)
* Gesundheitszeugnis bei einem Aufenthalt von über sechs Monaten
* Einkommensnachweis (Mindestgrenze)
Schlüsselkraftverfahren für Selbständige:
Voraussetzungen:
Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen der Tätigkeit, der Transfer von Investitionskapital oder die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen muss gegeben sein.
zusätzliche Dokumente:
* Einkommensteuerbescheid
* aktueller Auszug aus dem Firmenbuch bzw. Feststellungsbescheid des Österreichischen Arbeitsmarktservice
* Gewerberegisterauszug bzw. Feststellungsbescheid gem. § 14, Abs. 1 GewO (Gewerbeordnung)
* Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bekanntgabe der Steuernummer
* allfällige sonstige Vermögensnachweise
* Anzahl der Beschäftigten
* allfällige Unterlagen von dem/der SteuerberaterIn
für nachziehende Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder):
zusätzliche Dokumente:
* Bestätigung über das Einkommen der Bezugsperson (EhegattIn, Mutter, Vater)
Hinweis: Für alle AntragstellerInnen gilt, dass die Liste der oben angeführten Dokumente nicht vollständig ist. Bei Bedarf kann die Behörde im Einzelfall die Vorlage anderer oder zusätzlicher Dokumente auftragen!
Gebühren:
* EUR 13,-- in bar oder – falls die Möglichkeit besteht – mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte)
Hinweis: Alle zur Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Beilagen, gleich ob diese nur kurz zur Einsicht vorgelegt oder dem Antrag beigeschlossen werden, sind prinzipiell gebührenpflichtig. Noch nicht vergebührte Beilagen sind mit EUR 3,60 zu vergebühren.
Niederlassungsnachweis
Der Niederlassungsnachweis ist der einzige unbefristete Titel.
Der Niederlassungsnachweis ist Fremden und deren Familienangehörigen auf Antrag zu erteilen, wenn:
* sie entweder die Integrationsvereinbarung erfüllt haben oder keine zu erfüllen hatten,
* sie seit fünf Jahren mit Niederlassungsbewilligung in Österreich dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen verfügen,
* der/die EhegattIn oder ein minderjähriges Kind im gemeinsamem Haushalt lebt und seit fünf Jahren den Hauptwohnsitz in Österreich hat,
* sie seit fünf Jahren in Österreich niedergelassen sind und in Österreich schulpflichtig waren oder sind,
* sie begünstigte Drittstaatsangehörige eines/einer EWR-BürgerIn oder eines/einer ÖsterreicherIn sind und seit zwei Jahren den Hauptwohnsitz in Österreich haben.
Hinweis: Der Niederlassungsnachweis berechtigt zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in ganz Österreich.
Der Niederlassungsnachweis wird grundsätzlich in Kartenform erteilt, kann im Ausnahmefall unter bestimmten Umständen aber auch als Vignette ausgestellt werden.
Das Recht selbst, das sich aus dem Niederlassungsnachweis ergibt, ist unbefristet, nur die ausgestellte Karte ist befristet.
Gebühren:
EUR 114,--
zuständige Behörde:
Die Anträge sind bei dem/der zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau einzubringen.
mitzubringende Dokumente:
für Niederlassungsnachweis
allgemein (fremdsprachige Dokumente sollten in deutscher beglaubigter Übersetzung beigelegt werden)
*Antrag auf Erteilung eines Niederlassungsnachweises (in deutscher Sprache ausgefüllt und für jede Person)
* Kopien von alten Reisepässen
* gültiger Reisepass und eine Kopie des Reisepasses
* Meldezettel und Kopie
* ein aktuelles Passfoto
* evtl. Heiratsurkunde
* Nachweis einer alle Risiken abdeckenden Kranken- und Unfallversicherung
* Nachweis über die gesicherte Unterkunft (z.B. Mietvertrag)
* Geburtsurkunde
* bei Erstanträgen: Strafregisterauszug
* Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes
* Integrationsvereinbarung (wenn erforderlich)
* Gesundheitszeugnis bei einem Aufenthalt von über sechs Monaten
für nachziehende Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder):
zusätzliche Dokumente:
* Bestätigung über das Einkommen der Bezugsperson (EhegattIn, Mutter, Vater)
Hinweis: Für alle AntragstellerInnen gilt, dass die Liste der oben angeführten Dokumente nicht vollständig ist. Bei Bedarf kann die Behörde im Einzelfall die Vorlage anderer oder zusätzlicher Dokumente auftragen!
Gebühren:
* EUR 13,-- in bar oder – falls die Möglichkeit besteht – mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte)
Hinweis: Alle zur Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Beilagen, gleich ob diese nur kurz zur Einsicht vorgelegt oder dem Antrag beigeschlossen werden, sind prinzipiell gebührenpflichtig. Noch nicht vergebührte Beilagen sind mit EUR 3,60 zu vergebühren.
Einreisetitel/Visum
Einreisetitel/Visa
Voraussetzungen:
* Reisedokument, dessen Gültigkeitsdauer die des Visums um mindestens drei Monate übersteigen sollte
* Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel für die Aufenthaltsdauer
* eine alle Risiken abdeckende Kranken- und Unfallversicherung
* sonstige Nachweise, die gefordert werden (z.B. Hotelreservierungen, Einladungsschreiben, Buchungsbelege etc.)
* keine Versagungsgründe (Aufenhaltsverbote etc.)
Visumkategorien:
* Visum A (Flugtransitvisum)
* Visum B (Durchreisevisum)
* Visum C (Visum für den kurzfristigen Aufenthalt, Reisevisum)
* nationales Visum D (Aufenthaltsvisum)
* Visum D + C (Aufenthaltsvisum + Visum für den kurzfristigen Aufenthalt)
Tipp Die Datenschutzkommission gibt Ihnen Auskunft über Daten des Schengener Informationssystems. Mehr dazu lesen Sie hier auf deutsch und englisch.
zuständige Behörde:
* Das Visum ist grundsätzlich im Ausland bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde zu beantragen.
* In Ländern, in denen keine österreichische Berufsvertretungsbehörde besteht, wird die Ausstellung der Visa von jenem Schengen-Staat durchgeführt, mit dem Österreich ein entsprechendes Abkommen getroffen hat.
* An der Grenze wird ein Visum nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. humanitäre Gründe) ausgestellt, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine rechtzeitige Beantragung bei einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nicht möglich war.
Hinweis: Ein erteiltes Visum kann nicht in Österreich verlängert werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit der Erteilung eines neuen Visums bei einem entsprechend begründeten Antrag vom Ausland aus. Der neuerliche Aufenthalt muss jedoch unmittelbar an den bisherigen Aufenthalt anschließen. Die Gesamtaufenthaltsdauer darf allerdings nicht überschritten werden.
Achtung:
Das Visum darf nur dann bei einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde beantragt werden, wenn sich der Hauptreisezweck in Österreich befindet.
Informationen zur Erlangung eines Visums:
Art des Aufenthalts Art des Einreise-titels Dauer des Aufenthalts/ max. Gültigkeitsdauer des Titels Antragstellung Behörde Grundlage im Fremden-gesetz 1997
Tourismus oder Geschäftsreise im Schengener Raum Visum C max. drei Monate in Österreich und Schengen-Staaten * im Ausland
* an der Außengrenze nur in begründeten Ausnahmefällen
* im Inland nicht verlängerbar
* österreichische Berufsvertretungs-behörde
* Grenzkontrollbehörde
* § 6 Abs. 1 Z 3, Abs. 5
* § 88 Abs. 2, 3
Durchreise
* von außerhalb Schengens
* über den Schengener Raum
* nach außerhalb Schengens
Visum B max. fünf Tage in Österreich und in den Schengen-Staaten * im Ausland
* an der Außengrenze nur in begründeten Ausnahmefällen
* im Inland nicht verlängerbar
* österreichische Berufsvertretungs-behörde
* Grenzkontrollbehörde
* § 6 Abs. 1 Z 3, Abs. 5
* § 88 Abs. 2, 3
Flugtransit (nur für bestimmte Staatsangehörige notwendig) Visum D * max. sechs Monate in Österreich
* berechtigt nur zu einer max. 5-tägigen Durchreise durch andere Schengen-Staaten, um nach Österreich zu gelangen
* im Ausland
* Außengrenze nicht verlängerbar
* bei einem sechs Monate übersteigenden Aufenthalt in Österreich ist ein Aufenthaltstitel zu beantragen
* österreichische Berufsvertretungs-behörde
* Grenzkontrollbehörde
* § 6 Abs. 1 Z 4
* § 88 Abs. 2, 3
Aufenthalte für die Dauer von drei bis sechs Monaten, für die kein Aufenthaltstitel notwendig ist Visum D
* max. sechs Monate in Österreich
* berechtigt nur zu einer max. 5-tägigen Durchreise durch andere Schengen-Staaten, um nach Österreich zu gelangen
* im Ausland
* Außengrenze nicht verlängerbar
* bei einem sechs Monate übersteigenden Aufenthalt in Österreich ist ein Aufenthaltstitel zu beantragen
* österreichische Berufsvertretungs-behörde
* Grenzkontrollbehörde
* § 6 Abs. 1 Z 4
* § 88 Abs. 2, 3
* Aufenthalte von drei bis zu sechs Monaten
* kurzfristige Aufenthalte
Visum D + C
* max. sechs Monate in Österreich
* max. drei Monate in den anderen Schengen-Staaten
* nur im Ausland
* nicht verlängerbar
österreichische Berufsvertretungsbehörde
Das Visum A berechtigt eine/n der Transitvisumpflicht unterliegenden DrittausländerIn, sich während einer Zwischenlandung in der internationalen Transitzone eines Flughafens aufzuhalten, gestattet diesem jedoch nicht die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates.
Das Visum B gestattet einem/einer DrittausländerIn die Durchreise durch das Gebiet der Schengen-Staaten, um vom Hoheitsgebiet eines Drittstaates in einen anderen Drittstaat zu gelangen, wobei die Durchreise fünf Tage nicht überschreiten darf.
Das Visum C berechtigt zur Einreise in den Schengen-Raum und zu einem Aufenthalt von maximal drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, beginnend mit der ersten Einreise in einen der Schengen-Staaten.
Der Schengen-Raum umfasst derzeit neben Österreich die folgenden EU-Staaten:
* Belgien
* Dänemark
* Deutschland
* Finnland
* Frankreich
* Griechenland
* Italien
* Luxemburg
* die Niederlande
* Portugal
* Schweden
* Spanien sowie – außerhalb der EU –
* Island und
* Norwegen
Das Visum C kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (z.B. oftmalige Geschäftsreisen) mit einer längeren Gültigkeitsdauer (in der Regel ein Jahr) erteilt werden, wobei allerdings die Aufenthaltsdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von einem halben Jahr ab der ersten Einreise in den Schengen-Raum nicht überschritten werden darf.
Das Visum D (Aufenthaltsvisum) ist ein nationales österreichisches Visum, das für eine Aufenthaltsdauer von drei bis höchstens sechs Monaten in Österreich erteilt werden kann. Dieses Visum berechtigt lediglich zu einer maximal fünf Tage dauernden Durchreise durch die Schengen-Staaten, um nach Österreich zu gelangen, es berechtigt jedoch nicht zum Aufenthalt in den anderen Schengen-Staaten.
Das Visum D + C (Aufenthaltsvisum + Visum für den kurzfristigen Aufenthalt) kann seit 1.1.2004 bei den Österreichischen Vertretungsbehörden beantragt werden. Es handelt sich hierbei um ein Aufenthaltsvisum, welches zugleich als Visum für den kurzfristigen Aufenthalt gilt.
Hinweis: Hintergrund der Erteilung eines Visums D + C ist, Personen, die auf die Ausstellung eines Aufenthaltstitels warten, den internationalen Personenverkehr dadurch zu erleichtern, dass das Visum nicht nur eine rasche Durchreise ermöglicht, sondern auch einen längeren Aufenthalt in einem Schengen-Staat erlaubt.
Achtung:
Visa können nicht in Österreich verlängert werden.
Führerschein
Seit 1. Mai 2004 müssen Führerscheine aus den neuen Mitgliedsstaaten nicht mehr umgeschrieben werden. Der "ausländische" Führerschein hat also in Österreich unbegrenzt Gültigkeit.
Ab 3. Mai 2004 tragen alle in der EU neu ausgestellten Führerscheine auf der Titelseite das Wort "Führerschein" in allen 21 Mitgliedssprachen. Alte Führerscheine bleiben weiterhin gültig.
Personalausweis
Seit dem 1.5.2004 wird der Personalausweis als Reisedokument anerkannt.
Der Personalausweis muss immer gültig sein.
Reisepass
Nach Malta, Slowenien und Ungarn kann, so wie bisher auch, mit einem fünf Jahre abgelaufenen Reisepass eingereist werden.
In die anderen neuen Mitgliedsländer kann man weiterhin nur mit einem gültigen Reisepass einreisen.
Behörden der Bundesländer
* Burgenland
* Kärnten
* Niederösterreich
* Oberösterreich
* Salzburg
* Steiermark
* Tirol
* Vorarlberg
* Wien
Alle Papiere, die man bezüglich des Umzugs benötigt, bzw. Ummeldungen finden sie in einem der nächsten Beiträge.
Aufenthaltserlaubnis, Papiere usw. samt Formularen
naja, auch ein Sonnenland, aber doch nicht so richtig, oder?
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