Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland _ Bulgarien

Alles was nicht einem speziellen Land zugeordnet werden kann.

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madarine123
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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland _ Bulgarien

Beitrag: # 48569Beitrag madarine123 »

Hallo allerseits,
ich habe das DBA Deutschlands durchgelesen und bin auf diesen Abschnitt gestoßen. Kann mir hier jemand Rat geben was das dick gedruckte in meinem Fall genau bedeutet??
Zu mir. Ich arbeite als Seefahrer und daher wird die Arbeit ja nicht wirklich in Deutschland ausgeübt, meistens befinde ich mich im Mittelmeerraum. Also geographisch gesehen wird die Arbeit nicht in Deutschland ausgeübt. Der Arbeitgeber, der Reeder ist deutsch und in Deutschland ansässig.


Aus dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland und vielen anderen Ländern:

Art. 14 Arbeitslohn.
(1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 17, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.


Ich möchte Steuern sparen, da ich finde dass die dt. Seemänner für das beschissene Leben an Bord zu wenig bezahlt werden. Ausländische Seefahrer kommen da viel besser weg was ich mehr als ungerecht finde.

Besten Dank und ahoi
coacher
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Beitrag: # 48570Beitrag coacher »

hi madarine,

kann deinen Unmut gut nachvollziehen, wer ist schon mit der deutschen Besteuerung zufrieden, solange er etwas nennenswertes verdient?
Ich deinen Fall sehe ich aber nicht viele Optionen. Dein Arbeitgeber ist in DE und führt Steuern und Sozialabgaben daher in DE ab.
Wie soll das also funktionieren?
Kannst du einen primären Wohnsitz in einem anderen Land nachweisen?

Hätte dein Arbeitgeber einen bulgarische Tochterfirma und wärst du dort angestellt, wäre es einfacher.
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Siggi!
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Beitrag: # 48592Beitrag Siggi! »

Bei deutscher Betriebsstätte des AG kann man nur der deutschen Steuer wie folgt entgehen: In einem (nicht mehreren) Staaten mehr als 183 Tage die Tätigkeit ausüben. Dann fällt für diesen Zeitraum das Besteuerungsrecht an den ausländischen Staat. Für den Rest der Tätigkeit (die in anderen ausländischen Staaten bzw. in DE ausgeübt wird) besteht dann immer noch das Besteuerungsrecht in DE.

Gruß
Siggi
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