Investitionen und Steuern in UA
Verfasst: Sa Jun 09, 2007 8:49 pm
Investitionen:
Eine recht gute Einführung in das Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht, Arbeitsrecht, Rahmenbedingungen und das Besteuerungssystem findet man bei der
IHK NRW. Auch diese Kurzübersicht zum Immobilien und Grundstückserwerb ist empfehlenswert.
Achtung: Gesetze ändern sich in UA noch schneller als in D. In einigen Teilen kann die Information (Stand 2004) daher schon veraltet sein. Kurzzusammenfassung: Körperschaftsteuer 25%, Mehrwertsteuer 20%, Einkommensteuer 15%, Ausländer dürfen Immobilien, jedoch keine landwirtschaftliche Nutzfläche erwerben (Änderung in Vorbereitung). Ausländer dürfen gegenüber ukrainischen Staatsangehörigen nicht diskriminiert werden. Zu betonen ist, dass die Steuergesetze sogar Zahlungen an off-shore Unternehmen zu 80% als Betriebsausgabe anerkennen. Beweislastumkehr, erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten, Hinzurechnungsbesteuerung, alle diese Dinge existieren nicht. Somit existieren Bedingungen (wie in D in den 60er Jahren), die die Gewinnverlagerung in Steueroasen ermöglichen.
Einkommensteuer der natürlichen Person:
Hier hat die Ukraine (wo man in D nur von Steuervereinfachung redet) einen radikalen Schnitt gemacht. Seit 2004 wurde das progressive Besteuerungssystem durch ein System mit Flat Tax ersetzt. Das Steuergesetz ist so einfach, dass der Steuerpflichtige seine Steuern selbst berechnen muss (und dies auch kann): Man zahlt eine Einkommenssteuer von 15% (zuvor 13%). Werbekostenpauschale, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, geldwerter Vorteil, Ehegattensplitting, Freibetrag, alle diese Begriffe existieren nicht. Beispiel: Zu versteuerndes Einkommen 1000 Euro = 150 Euro Steuerschuld. Steuerfrei sind private Veräußerungen von Immobilien (unter 100qm) und Einkünfte aus Kapitalvermögen (zunächst bis 2009).
Das vereinfachte Besteuerungsverfahren
Das ist das absolute Sahnehäubchen! Für natürliche Personen-Unternehmen wird bis zu einem Umsatz von 500TUAH (ca. 74TEuro) oder für juristische Personen-Unternehmen bis 1MUAH (ca. 147TEuro) auf Antrag das so genannte vereinfachte Besteuerungsverfahren angewendet werden. Jetzt wird weder Körperschaftsteuer noch Einkommenssteuer entrichtet, sondern eine konstante gewinnunabhängige(!) Steuer, die 200UAH pro Monat (ca. 370 Euro pro Jahr) bei natürlichen Personenunternehmen nicht übersteigen darf! Ab 300TUAH wird der Umsatz ggf. Mehrwersteuerpflichtig. Die Umsatzgrenzen gelten pro Person, jeder Ehepartner kann ein Privatunternehmen haben. Dadurch lassen sich die Umsatzgrenzen verdoppeln.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Zwischen D und UA existiert seit 1995 ein DBA. Das DBA ist dann wichtig, wenn eine Person in beiden Staaten einen Wohnsitz hat oder im einen Staat Einkünfte erzielt und im anderen Staat ansässig ist. Dies macht Gestaltungen der folgenden Art möglich: Ein Geschäftsführer einer deutschen GmbH geht mindestens 183 Tage im Jahr seiner Tätigkeit in der Ukraine nach. Nun versteuert er seinen Arbeitslohn für die Tätigkeit, die in der Ukraine erbracht wurde auch dort zu 15%, anstatt in D 50% Steuern (inkl. Sol. Zuschlag und Kirchensteuern) in der Spitze zu zahlen. Durch die Tätigkeit des Geschäftsführers in UA wird automatisch aus steuerlicher Sicht auch eine Betriebsstätte in UA gegründet und der anteilige Gewinn ist in UA zu den dortigen, niedrigeren Steuersätzen zu versteuern. Auch Lizenzzahlungen sind laut DBA privilegiert.
Gruß
Siggi
Eine recht gute Einführung in das Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht, Arbeitsrecht, Rahmenbedingungen und das Besteuerungssystem findet man bei der
IHK NRW. Auch diese Kurzübersicht zum Immobilien und Grundstückserwerb ist empfehlenswert.
Achtung: Gesetze ändern sich in UA noch schneller als in D. In einigen Teilen kann die Information (Stand 2004) daher schon veraltet sein. Kurzzusammenfassung: Körperschaftsteuer 25%, Mehrwertsteuer 20%, Einkommensteuer 15%, Ausländer dürfen Immobilien, jedoch keine landwirtschaftliche Nutzfläche erwerben (Änderung in Vorbereitung). Ausländer dürfen gegenüber ukrainischen Staatsangehörigen nicht diskriminiert werden. Zu betonen ist, dass die Steuergesetze sogar Zahlungen an off-shore Unternehmen zu 80% als Betriebsausgabe anerkennen. Beweislastumkehr, erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten, Hinzurechnungsbesteuerung, alle diese Dinge existieren nicht. Somit existieren Bedingungen (wie in D in den 60er Jahren), die die Gewinnverlagerung in Steueroasen ermöglichen.
Einkommensteuer der natürlichen Person:
Hier hat die Ukraine (wo man in D nur von Steuervereinfachung redet) einen radikalen Schnitt gemacht. Seit 2004 wurde das progressive Besteuerungssystem durch ein System mit Flat Tax ersetzt. Das Steuergesetz ist so einfach, dass der Steuerpflichtige seine Steuern selbst berechnen muss (und dies auch kann): Man zahlt eine Einkommenssteuer von 15% (zuvor 13%). Werbekostenpauschale, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, geldwerter Vorteil, Ehegattensplitting, Freibetrag, alle diese Begriffe existieren nicht. Beispiel: Zu versteuerndes Einkommen 1000 Euro = 150 Euro Steuerschuld. Steuerfrei sind private Veräußerungen von Immobilien (unter 100qm) und Einkünfte aus Kapitalvermögen (zunächst bis 2009).
Das vereinfachte Besteuerungsverfahren
Das ist das absolute Sahnehäubchen! Für natürliche Personen-Unternehmen wird bis zu einem Umsatz von 500TUAH (ca. 74TEuro) oder für juristische Personen-Unternehmen bis 1MUAH (ca. 147TEuro) auf Antrag das so genannte vereinfachte Besteuerungsverfahren angewendet werden. Jetzt wird weder Körperschaftsteuer noch Einkommenssteuer entrichtet, sondern eine konstante gewinnunabhängige(!) Steuer, die 200UAH pro Monat (ca. 370 Euro pro Jahr) bei natürlichen Personenunternehmen nicht übersteigen darf! Ab 300TUAH wird der Umsatz ggf. Mehrwersteuerpflichtig. Die Umsatzgrenzen gelten pro Person, jeder Ehepartner kann ein Privatunternehmen haben. Dadurch lassen sich die Umsatzgrenzen verdoppeln.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Zwischen D und UA existiert seit 1995 ein DBA. Das DBA ist dann wichtig, wenn eine Person in beiden Staaten einen Wohnsitz hat oder im einen Staat Einkünfte erzielt und im anderen Staat ansässig ist. Dies macht Gestaltungen der folgenden Art möglich: Ein Geschäftsführer einer deutschen GmbH geht mindestens 183 Tage im Jahr seiner Tätigkeit in der Ukraine nach. Nun versteuert er seinen Arbeitslohn für die Tätigkeit, die in der Ukraine erbracht wurde auch dort zu 15%, anstatt in D 50% Steuern (inkl. Sol. Zuschlag und Kirchensteuern) in der Spitze zu zahlen. Durch die Tätigkeit des Geschäftsführers in UA wird automatisch aus steuerlicher Sicht auch eine Betriebsstätte in UA gegründet und der anteilige Gewinn ist in UA zu den dortigen, niedrigeren Steuersätzen zu versteuern. Auch Lizenzzahlungen sind laut DBA privilegiert.
Gruß
Siggi