Noch wird soweit ich weiß der Notlagentarif nicht offiziell angeboten. Aber die PKV’s sind dazu verpflichtet man darf sich da nicht abwimmeln lassen. Auch sind die PKV ob sie wollen oder nicht dazu vom Gesetzgeber gezwungen denjenigen der schon einmal dort versichert war wieder aufzunehmen. Sollte dann der Versicherungsnehmer keine Staatliche Hilfe in Anspruch nehmen (also die Übernahme der Beiträge durch Harz 4 – Sozialamt) und keinen Cent bezahlen ruht der Basis Tarif aber die Versicherung muss trotzdem für akut und Schmerzbehalndlung aufkommen. Ob das nun richtig oder falsch iss mag dahingestellt sein, so hat man jedenfalls eine Notfall Krankenversicherung zum null Tarif. Wenn einer Prob’s haben sollte dann einfach das Bundesgesundheitsministerium (hier fragte ich an
info@bmg.bund.de )anschreiben die Antworten sehr schnell auf eMail anfragen. Habe da für einen Freund der leider abgestützt war und fast 6 Jahre nicht versichert war einige Mails und Briefe für ihn geschrieben und mit ein paar Drohungen wurde er wenn auch wiederwillig bei seiner alten PKV aufgenommen. Jetzt habe ich für ihn sogar einen Schuldenerlass für Beitragsschulden (5 stelliger Betrag jedoch wurden nie ärztliche Leistungen in Anspruch genommen) erreichen können.
Hier die eMail die ich wegen meinen Freund erhalten hatte
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Krankenversicherungsschutz in Deutschland vom 16. August 2013.
Dazu möchte ich Sie wie folgt informieren:
Personen, die aus dem Ausland zurückkehren und keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz besitzen, unterliegen ab dem Zeitpunkt der Verlegung ihres Wohnsitzes nach Deutschland der Pflicht, eine Krankenversicherung abzuschließen. Ob sie unter die gesetzliche oder private Krankenversicherungspflicht fallen, hängt davon ab, wie sie zuletzt versichert waren.
Gemäß § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist seit dem 1. Januar 2009 grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in Deutschland zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung verpflichtet, soweit sie nicht gesetzlich versichert oder anderweitig abgesichert ist. Dabei muss mindestens ambulante und stationäre Heilbehandlung abgesichert sein; der kalenderjährliche Selbstbehalt ist auf maximal 5.000,- Euro begrenzt.
Dabei sind in EWR-Staaten (Europäischer Wirtschaftsraum) und der Schweiz eingetretene Sachverhalte grundsätzlich mit solchen, die in Deutschland eingetreten sind, gleichzustellen. Wer während seines Auslandsaufenthalts bei einem dortigen Träger der Krankenversicherung versichert war, wird in Deutschland der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zugeordnet und nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) versicherungspflichtig. Bestand hingegen eine private Krankenversicherung (PKV), so sind Auslandsrückkehrer zum Abschluss einer Krankheitskostenversicherung bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen verpflichtet, § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Bestand im Ausland überhaupt keine Krankenversicherung, so richtet sich die Zuordnung nach der letztmaligen Versicherung in Deutschland.
Beim Zuzug oder der Rückkehr aus Staaten außerhalb der EWR, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, erfolgt hingegen keine Gleichstellung mit dem dortigen Status. Maßgeblich ist dann die letzte Versicherung in Deutschland vor der Ausreise ins Ausland. War die Person in Deutschland zuletzt gesetzlich krankenversichert, greift im Falle einer fehlenden anderweitigen Absicherung auch bei ihrer Rückkehr die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. War die Person in Deutschland zuletzt privat krankenversichert, erfolgt die Zuordnung zur PKV. War die Person in Deutschland bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert, gelten Zuordnungsregeln. Danach werden Personen der PKV zugeordnet, wenn sie hauptberuflich selbständig tätig sind, als Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze beschäftigt oder beispielsweise als Beamter, Richter, Berufssoldat tätig sind. Bei nicht erwerbstätigen Rückkehrern aus dem Ausland kommt es darauf an, welchem System sie aufgrund der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland angehört hätten.
Entsteht aufgrund eines neuen Sachverhalts (z.B. durch die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung) ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, so treten die beschriebenen Neuregelungen hinter diese Formen des Krankenversicherungsschutzes zurück; d. h. wer nach Deutschland zurückkehrt und im Ausland privat versichert war, aber in Deutschland eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, ist trotz der früheren privaten Versicherung nunmehr in der GKV versicherungspflichtig.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass ein Auslandsrückkehrer eine Absicherung in Form einer privaten Krankenversicherung nach Deutschland "mitbringt". Eine Verpflichtung zum Abschluss einer weiteren Krankheitskostenversicherung besteht dann nicht, wenn die existierende Auslandsversicherung eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei einem Unternehmen besteht, das in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassen ist. Ob ein Unternehmen in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassen ist, richtet sich nach den Regelungen des Versicherungsaufsichtsrechts und trifft in der Regel auf alle in der EU tätigen Unternehmen zu.
Der Bestandsschutz für Altverträge des § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz gilt auch für bestehende Versicherungen innerhalb der EU und des EWR.
Danach genügen Verträge, die vor dem 1. April 2007 abgeschlossen worden sind, den Voraussetzungen der Versicherungspflicht. Damit soll verhindert werden, dass alle abgeschlossenen Verträge daraufhin überprüft werden müssen, ob sie eine ausreichende Absicherung sicherstellen. Hierzu vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass es eine „Grenze nach unten“ gibt. Ein bestehender Versicherungsvertrag, der nicht gewährleistet, dass die Träger der Sozialhilfe nicht in Anspruch genommen werden oder werden könnten, genügt der Versicherungspflicht nicht.
Ob auch eine Versicherung bei einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des EWR, ohne Zulassung für den Geschäftsbetrieb in Deutschland, unter diesen Bestandsschutz fällt, erscheint fraglich; das wäre eine Auslegung gegen den Wortlaut der Regelung (die Bestandsschutzregelung stellt auf den Inhalt des Vertrages ab, soll aber nicht jeden Vertrag, unabhängig davon, bei welchem Unternehmen er abgeschlossen worden ist, privilegieren).
Der o. g. Pflicht zur Versicherung genügen die Betroffenen auch mit einer Versicherung im Basistarif. Dieser muss seit dem 1. Januar 2009 von allen privaten Krankenversicherungsunternehmen neben den bestehenden Tarifen angeboten werden.
Der Leistungsumfang im Basistarif muss dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein. In diesem Tarif besteht Kontrahierungszwang, d. h. die Versicherungsunternehmen können niemanden zurückweisen, der sich in diesem Tarif versichern darf. Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse sind hier nicht erlaubt.
Welches Versicherungsunternehmen den Versicherungsschutz im Basistarif durchführt, ist allein von der Wahl des Betroffenen abhängig.
Dieses Schreiben ist im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie uns auch anrufen. Wir helfen gern.
- Bürgertelefon zur Krankenversicherung: 030 340 60 66 01
- Bürgertelefon zur Pflegeversicherung: 030 340 60 66 02
- Bürgertelefon zur gesundheitlichen Prävention: 030 340 60 66 03
Mit freundlichem Gruß
Frau Nestler
Kommunikationscenter im Auftrag des
Bundesministeriums für Gesundheit