Hallo rabienne,
Danke für deine Einwendungen. Ich merke gerade wie wichtig es ist, zu unterscheiden zwischen einem regulären Erzieher-/ Lehrerjob in den Staaten und dem gleichen Job in einer deutschen Auslandsschule. Ich hoffe, dass meine u.a. Antwort zu einer Klarstellung führt. Es gibt für Auslandsschulen durch Kulturabkommen geregelte Besonderheiten (z.B. die Anerkennung von Bildungsabschlüssen des pädagogischen Personals).
rabiene hat geschrieben:Die reihenfolge ist zwar richtig nur weiss ich jetzt nicht genau was du mit Ag hilft meinst

Fuer USA reicht es nicht wenn der Ag hilft....er muss das Visa beantragen
Danke für die Konkretisierung, hier war ich nicht klar genug, wie ich gerade merke. War hier ganz genauso.
rabiene hat geschrieben:......auch wird die Ausbildung aus D hier nicht bzw. nur teilweise anerkannt......sie wird noch mal zur Schule muessen und eine License machen.
Nein, diese Aussage ist im Hinblick auf deutsche Auslandsschulen so leider nicht richtig. Entschuldige, wenn ich dich dahingehend korrigieren muss.
Wenn jemand an einer deutschen Auslandsschule arbeitet, sei es als Lehrer (ADLK/Ortslehrkraft) oder Erzieher (Ortlehrkraft), ist seine
deutsche Ausbildung und nicht die heimische des Gastlandes die Maßgebliche. Das gilt insoweit für alle deutschen Auslandsschulen. Dort können sie nämlich mit einer amerikanischen Lehrer- bzw. Erzieherausbildung nichts anfangen. Die Schüler werden in den deutschen Auslandsschulen nach deutschen Lehrplänen ausgebildet. Da ist auch mit den unterschiedlichen Gastländern im Rahmen von Kulturabkommen so geregelt - gleiches gilt umgekehrt für die Auslandsschulen in D.
Der Grund liegt einfach darin, dass deutsche Kinder von in das Ausland delegierten Mitarbeitern (früher: Botschaftsmitarbeitern) nach dem deutschen System beschult werden, damit sie bei einer Rückkehr wieder in das deutsche Schulsystem integriert werden können. Das ist bei den so genannten internationalen IBO-Schulen aufgrund deren methodischer Systematik nämlich nicht so ohne weiteres möglich.
und bitte um eine so genannte Hospitation
rabiene hat geschrieben:Du meinst damit arbeiten als Gasterzieherin,richtig??
Das darf sie leider nicht machen,ausser sie hat ein Praktikumsvisa.Auf Tourivisa ist das arbeiten,mit oder ohne Lohn,verboten.
Sie kann natuerlich hinfliegen und sich umschauen,Gespraeche fuehren usw. mehr aber auch nicht.
Nein, meine ich nicht! Hinsichtlich des generellen Arbeitsverbotes mit einem Touristenvsium geb ich dir recht. Hospitationen fallen nicht darunter.
Hospitationen sind keine Arbeit/ Praktikum im rechtlichen Sinne. Von daher ist deine Einwendung hier juristisch nicht zutreffend. Die übliche und rechtlich zulässige Praxis ist, das neue Erzieherinnen bevor sie eine neue Stelle im Ausland antreten, selbstverständlich im Bedarfsfallezu einer Hospitation eingeladen werden und diese auch durchführen. Hospitation ist nicht das
Arbeiten (sei es mit oder ohne Lohn) als Gasterzieherin.
Hospitationen im pädagogischen Bereich sind
Besuche, wo jemand einem veranstalteten Unterricht oder der pädagogisachen Arbeit eines anderen beiwohnt und anschließend miteinander bespricht, analysiert und ggf. bewertet.
Der Beratungs- bzw. Beobachtungaspekt steht dabei durchgängig im Vordergrund. Hier geht es also nicht um eine "Gastarbeit" sondern um eine so genannte "beobachtende Teilnahme". Und diese ist auch (nicht nur in den USA) rechtlich zulässig und wird dementsprechend (nicht nur) in den deutschen Auslandsschulen weltweit so praktiziert.
Ich fasse zusammen:
Hier (dt. Auslandsschule) ist im Rahmen der Bewerbung ein Praktikumsvisum nicht erforderlich. Ein normales Touristenvisum reicht hier (Vorstellungsgespräche, Hospitation) völlig aus. Da gilt ausdrücklich nur für die deutschen Auslandsschulen, hier kenne ich mich insoweit aus. Wie das bei lokalen (US-)Einrichtungen aussieht, weiß ich nicht. Hier denke ich, solltest Du unbedingt auf rabiennes Ratschläge hören. Das ist ihre absolut unbestrittene Baustelle

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