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Schwangerschaft und Sozialleistungen
Verfasst: Di Dez 25, 2007 11:03 pm
von sonea
Hallo liebe Community,
als deutsche Staatsbürgerin arbeite ich seit September Vollzeit in Wien, wie ich hier schon mal geschrieben habe
Bei meinem Vorstellungsgespräch habe ich zur Sprache gebracht, dass unsere Familienplanung noch nicht abgschlossen ist <- nur um Vorurteilen auszuweichen.
Nun bin ich schwanger und frage mich, ob mir die selben Rechte wie Österreicher zustehen.
Ich danke da an 8 Wochen vorher und 8Wochen nachher Lohnfortzahlung und Kindergeld. Kennt sich da jemand aus?
Viele Grüße
und einen schönen zweiten Weihnachtsfeiertag
sonea
Verfasst: Mi Dez 26, 2007 2:14 pm
von rabiene
rein gefuehlsmaessig wuerde ich mal sagen das dies nix mit der Staatsbuergerschaft zu tun hat, sondern mit dem Job.
Wenn in D z.B. eine Tuerkin schwanger wird hat sie ja dieselben Rechte wie eine Deutsche.
das Kindergeld wirst es dann aber wohl von D bekommen.
Verfasst: Mi Dez 26, 2007 7:03 pm
von SavvyTraveller
In Deutschland dürfen sich Arbeitgeber in einem Vorstellungsgespräch nicht nach der Familienplanung erkundigen, um Frauen nicht zu benachteiligen.
rabiene hat geschrieben:das Kindergeld wirst es dann aber wohl von D bekommen.
Falsch. Das ist davon abhängig wo die Eltern wohnen. Anspruch hat grundsätzlich nur ein Elternteil, der einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Wenn sie in Deutschland bleiben würde und nur das Kind später nach Österreich ziehen würde (z.B. für eine Ausbildung), dann gäbe es weiterhin deutsches Kindergeld.
Verfasst: Mi Dez 26, 2007 7:20 pm
von rabiene
SavvyTraveller hat geschrieben:
rabiene hat geschrieben:das Kindergeld wirst es dann aber wohl von D bekommen.
Falsch. Das ist davon abhängig wo die Eltern wohnen. Anspruch hat grundsätzlich nur ein Elternteil, der einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Wenn sie in Deutschland bleiben würde und nur das Kind später nach Österreich ziehen würde (z.B. für eine Ausbildung), dann gäbe es weiterhin deutsches Kindergeld.
ich bin davon ausgegangen das sie in D wohnt aber in Wien arbeitet

Verfasst: Mi Dez 26, 2007 9:46 pm
von SavvyTraveller
Ist das nicht ziemlich weit zum Pendeln?
Verfasst: Mi Dez 26, 2007 10:42 pm
von sonea
Hi Ihrs,
also es ist so:
Meinen Hauptwohnsitz habe ich in noch in Deutschland. Den Nebenwohnsitz in Wien und habe auch eine Daueraufenthaltsgenehmigung.
Mein Arbeitsvertrag läuft seit Ende September.

Danke für bisher gemachte Gedanken!
sonea
Verfasst: Do Dez 27, 2007 12:23 am
von rabiene
sonea hat geschrieben:Hi Ihrs,
also es ist so:
Meinen Hauptwohnsitz habe ich in noch in Deutschland. Den Nebenwohnsitz in Wien und habe auch eine Daueraufenthaltsgenehmigung.
Mein Arbeitsvertrag läuft seit Ende September.

Danke für bisher gemachte Gedanken!
sonea
Dann gilt doch bestimmt der Hauptwohnsitz fuer's Kindergeld oder?
Verfasst: Do Dez 27, 2007 1:00 am
von SavvyTraveller
Das deutsche Meldegesetz kennt keinen Wohnsitz im Ausland. Darum müsste es sich um zwei Hauptwohnsitze handeln, ausser die Österreicher haben dabei eine andere Regelung. Aber das tut hier gar nichts zur Sache.
Auf
http://www.arbeitsagentur.de/nn_26546/z ... ltern.html steht:
Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Die Eltern müssen in Deutschland wohnen oder sich hier gewöhnlich aufhalten, um Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) erhalten zu können. Der Kindergeldanspruch ist damit an die gleichen Voraussetzungen geknüpft, wie die unbeschränkte Einkommenspflicht in Deutschland.
Wohnsitz:
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Dabei wird eine angemessene bescheidene Wohnung/Bleibe als ausreichend angesehen. Über die Wohnung muss tatsächlich/rechtlich Verfügungsgewalt bestehen. Dies ist beispielsweise nicht der Fall wenn die Wohnung länger als sechs Monate (unter) vermietet sein sollte.
Nicht ausreichend ist:
Die Anmeldung bei der Meldebehörde
Regelmäßige Aufenthalte bei Angehörigen/Bekannten/in Hotels
Wochenendhaus/Sommerhaus/Ferienwohnung
Gewöhnlicher Aufenthalt:
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes ist die tatsächliche körperliche Anwesenheit erforderlich. Eltern, die sich zusammenhängend länger als sechs Monate in Deutschland aufhalten, haben hier normalerweise ihren gewöhnlichen Aufenthalt.
Ausnahmen gelten bei Aufenthalten ausschließlich zu Besuchs-, Erholung-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken.
Auf
http://www.familienhandbuch.de/cmain/f_ ... s_403.html steht, dass es auch in Österreich Kindergeld gibt, aber nicht an was für Bedingungen es bei Ausländern geknüpft ist.