Umzug, Papiere und Formulare
Verfasst: So Okt 16, 2005 7:04 pm
Da dieses Thema recht umfangreich ist, sind hier einige weiterführende Links.
Was beim Umzug zu beachten ist und welche Papiere man braucht
gesetzlich vorgeschriebene Schritte unter Beachtung der Reihenfolge:
erster Schritt, gesetzlich vorgeschrieben Meldezettel
zweiter Schritt, gesetzlich vorgeschrieben Fahrzeugversicherung
dritter Schritt, gesetzlich vorgeschrieben Kfz-Zulassungsschein/Typenschein
vierter Schritt, gesetzlich vorgeschrieben Waffenrechtliche Urkunde
gesetzlich vorgeschriebene Schritte:
gesetzlich vorgeschrieben An-/Ab- und Ummeldung von Radio und Fernsehen
gesetzlich vorgeschrieben Bank, Versicherung
gesetzlich vorgeschrieben Fernwärme
gesetzlich vorgeschrieben Führerschein
gesetzlich vorgeschrieben Gas und Strom
gesetzlich vorgeschrieben Jagdkarte
gesetzlich vorgeschrieben Universität
gesetzlich vorgeschrieben Vollmachten
empfehlenswerte Schritte:
empfehlenswert Anglerberechtigung
empfehlenswert An- und Abmeldung des Telefons
empfehlenswert Finanzamt
empfehlenswert Grundbuch
empfehlenswert Jahreskarte der Wiener Linien
empfehlenswert Kabelfernsehen
empfehlenswert Krankenkasse
empfehlenswert Wehr- oder Zivildienst
Tipps:
Tipp Information über das Mietrecht
Tipp Meldeauskunft – Wie mache ich jemanden ausfindig?
Tipp Nachsendeauftrag
Tipp Umzug ins Ausland
gesetzlich vorgeschriebene Schritte unter Beachtung der Reihenfolge
Die untenstehenden Informationen beziehen sich auf den Wechsel des Hauptwohnsitzes.
Meldezettel
Frist: innerhalb von drei Tagen
zuständige Behörde:
* in den Bundesländern: der Meldeservice der Gemeindeämter
http://www.help.gv.at/linkhelp/besucher ... ionssystem
* in Wien: der Meldeservice der Magistratischen Bezirksämter
http://www.wien.gv.at/mba/mba.htm
mitzubringende Dokumente:
* Lichtbildausweis, aus dem die Staatsbürgerschaft hervorgeht
* Meldezettel erhältlich
o direkt in den Meldebehörden
o in einigen Trafiken
o als Meldezettel-Formular zum Download
http://www.help.gv.at/linkhelp/besucher ... lar?id=819
* UnterkunftnehmerInnen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, benötigen in jedem Fall ein Reisedokument (z.B. Reisepass).
* Urkundlicher Nachweis akademischer Grade
Hinweis: Der Meldezettel muss bei Hauptmietwohnungen von der Hausverwaltung, bei Untermietwohnungen von dem/der HauptmieterIn und bei Eigentumswohnungen oder Häusern von dem/der EigentümerIn unterschrieben sein.
Hinweis: Wer seinen/ihren Hauptwohnsitz neu anmeldet, kann zusammen mit der Anmeldung auch die Abmeldung von der alten Unterkunft vornehmen. Zuständig ist dann der Meldeservice am neuen Hauptwohnsitz.
Die An-, Ab- oder Ummeldung kann
* persönlich,
* duch eine Vertrauensperson (mit den Originaldokumenten des/der Meldepflichtigen oder beglaubigten Abschriften dieser Dokumente)
* oder postalisch (mit den Originaldokumenten des/der Meldepflichtigen oder beglaubigten Abschriften dieser Dokumente)
erfolgen.
Anmeldungen per Fax oder via E-Mail sind derzeit gesetzlich nicht möglich.
Hinweis: Durch die Einführung des neuen Meldezettels werden alte Meldungen nicht ungültig, eine Neuanmeldung ist nicht notwendig.
EWR oder Schweizerbürger:
Seit dem 1. Jänner 2006 müssen Personen mit EWR und Schweizer Staatsbürgerschaft spätestens nach drei Monaten ab Niederlassung eine Anmeldebescheinigung beantragen. Personen, die sich bereits vor dem 1. Jänner 2006 nach dem Meldegesetz angemeldet haben und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, benötigen keine Anmeldebescheinigung. Neben der Anmeldebescheinigung, die in Papierform ausgestellt wird, gibt es auch den "Lichtbildausweis für EWR-Bürger". Dieser hat das Format einer Scheckkarte und gilt als Identitätsdokument.
Personen mit EWR oder Schweizer Staatsbürgerschaft sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie:
* in Österreich Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beziehungsweise selbstständig beschäftigt sind oder
* über eine ausreichende Krankenversicherung und Existenzmittel verfügen oder
* eine Ausbildung an einer rechtlich anerkannten öffentlichen oder privaten Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und über eine ausreichende Krankenversicherung und entsprechende Existenzmittel verfügen.
http://www.wien.gv.at/zuwanderer/aufent ... erger.html
zweiter Schritt, gesetzlich vorgeschrieben Fahrzeugversicherung
Die Fahrzeugversicherung ist auf die neue Adresse zu ändern. Dafür muss zuvor eine Versicherungsbestätigung von der Versicherung besorgt werden, für die die Änderung im Zulassungsschein erforderlich ist.
http://private.geolook.at/vvoe/standorte_noe.html
Hinweis: Die Ausstellung einer Versicherungsbestätigung ist nur dann notwendig, wenn durch die Adressänderung ein Wechsel zu einer neuen Bezirkshauptmannschaft erfolgt.
Achtung:
Eine Versicherungsbestätigung ist nur drei Tage gültig.
dritter Schritt, gesetzlich vorgeschriebenKFZ-Zulassungsschein/Typenschein
Die Änderung des Zulassungsscheins muss innerhalb einer Woche nach der Adressänderung durchgeführt werden. Die Adressänderung wird von den Versicherungsgesellschaften kostenlos durchgeführt, wenn Sie innerhalb der Bezirkshauptmannschaft umziehen.
Zulassungsschein Adressänderung
Achtung:
Erfolgt durch die Adressänderung der Wechsel zu einer neuen Bezirkshauptmannschaft, muss das Kraftfahrzeug abgemeldet und bei der Zulassungsstelle einer Versicherungsgesellschaft, deren Geschäftsstelle ebenfalls im Bezirk des neuen Hauptwohnsitzes gelegen ist, neu angemeldet werden. Die Abmeldung des Kraftfahrzeuges hingegen kann bei jeder Zulassungsstelle der Versicherungsgesellschaft, bei welcher das Kraftfahrzeug zugelassen ist, erfolgen.
Gebühren:
In diesem Fall belaufen sich die Kosten auf EUR 160,97, das ist die Summe jener Gebühren, die für eine Kfz-Neuanmeldung anfallen.
Hinweis: Bei einem Umzug innerhalb von Wien entfallen diese Kosten, weil es sich in diesem Fall um eine Ummeldung handelt.
Hinweis: Bitte nehmen Sie den Typenschein mit, da auch hier die Adressänderung von der zuständigen Versicherungsgesellschaft eingetragen wird.
vierter Schritt, gesetzlich vorgeschriebene Waffenrechtliche Urkunde
Frist:
vier Wochen
Um die Adressänderung bekannt zu geben, genügt eine schriftliche Mitteilung an die zuständige Abteilung "Administrationsbüro" der Bundespolizeidirektion in Städten mit Bundespolizei bzw. an die Bezirkshauptmannschaft.
In dem Schreiben sind die Nummer der Urkunde/des Ausweises und die Anschrift der Behörde, welche sie ausgestellt hat, sowie die alten und die neuen Personaldaten anzuführen. Das Schreiben ist mit der Unterschrift zu versehen.
gesetzlich vorgeschriebene Schritte
Die folgenden Schritte sind teils verpflichtend, teils empfohlen, sollten aber möglichst rasch durchgeführt werden:
gesetzlich vorgeschriebene An-/Ab- und Ummeldung von Radio und Fernsehen
Geräte, mit denen Sie Radio- und/oder Fernsehprogramme empfangen können (Rundfunkempfangseinrichtungen), sind meldepflichtig.
Hinweis: Autoradios müssen nicht gemeldet werden – sie sind gebührenbefreit.
Jede Änderung hinsichtlich solcher Rundfunkempfangseinrichtungen muss gemeldet werden.
Amtsweg-Online/FormulareHELP bietet Ihnen die notwendigen Formulare an.
Weiterführende Informationen finden Sie auf den Seiten der GIS (Gebühren Info Service):
* Radio- und Fernseh-Anmeldung in gelber Farbe
o Formular
http://link.help.gv.at/besucher/db/form ... lar?id=589
o Information
* Radio- und Fernseh-Änderungsmeldung in oranger Farbe
o Formular
o Information
* Radio- und Fernseh-Abmeldung in rosa Farbe
o Formular
o Information
* Radio- und Fernseh-Gebührenbefreiung in weiß
o Formular
o Information
Formularlinks oder Infos bitte bei mir anfragen, is zu mühselig die alle hierher zu kopieren, gibts aber übers Netz.
Tipp Diese Formulare sind auch bei allen Postämtern, in Trafiken, in einzelnen Bankinstituten, in den Gemeindeämtern oder direkt bei der GIS (Gebühren Info Service) erhältlich und können auch bei diesen abgegeben werden.
gesetzlich vorgeschrieben Bank, Versicherung
Den jeweiligen Instituten ist die Adressänderung bekannt zu geben (auch Kreditinstituten und Bausparkassen). Meist genügt ein formloses Schreiben, in manchen Fällen wird die Kopie des Meldezettels verlangt. Es ist empfehlenswert, Versicherungsinstitute bereits vor dem Umzug zu informieren.
gesetzlich vorgeschrieben Fernwärme
Vor dem Auszug aus der alten Wohnung ist eine schriftliche Aufkündigung der Heizkostenverrechnung zu beantragen und gleichzeitig die neue Wohnadresse zwecks Rechnungszustellung bekannt zu geben. Die schriftliche Aufkündigung muss vor dem Mietvertragsende erfolgen. Bei Gemeindewohnungen wird bei der entsprechenden Ablesefirma - das ist jene Firma, die auch nach jeder Heizsaison den Zählerstand abliest - ein Ablesetermin angefordert, bei Miet-, Eigentums- oder Genossenschaftswohnungen ist der Ablesetermin bei der Fernwärme zu beantragen.
Hinweis: Wenn Sie in Wien wohnen, erhalten Sie weitere Infomationen bei der Fernwärme Wien.
http://www.fernwaerme.co.at/
gesetzlich vorgeschrieben Führerschein
Jede/r FührerscheinbesitzerIn hat
* die Änderung des Ortes ihres/seines Hauptwohnsitzes
binnen sechs Wochen bei der nunmehr zuständigen Führerscheinbehörde anzuzeigen.
Hinweis: Die Adressänderung innerhalb eines Behördensprengels (z.B. Umzug innerhalb Wiens) muss nicht angezeigt werden.
zuständige Behörde:
die Bundespolizeidirektion (in Wien das Verkehrsamt) bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft des Hauptwohnsitzes)
Es genügt eine formlose schriftliche Anzeige.
Gebühren:
* es fallen keine Gebühren an
gesetzlich vorgeschrieben Gas und Strom
Zunächst ist ein Termin mit einem/einer AußendienstbeamtIn der Verrechnungsgruppe des Energieversorgers zu vereinbaren, der/die die Ablesung in der alten Wohnung vornimmt. Auch der Termin zur Einschaltung in der neuen Wohnung ist mit dieser Verrechnungsgruppe festzulegen.
Achtung:
* Der/Die MieterIn muss persönlich anwesend sein
* Meldezettel oder Mietvertrag muss vorgewiesen werden
Sollte kein Zähler vorhanden sein, ist von dem/der ElektrikerIn bzw. von einem/einer InstallateurIn für Gas ein Befund zu erstellen, der beim Energieversorger eingereicht wird.
gesetzlich vorgeschrieben Jagdkarte
Jede Adressänderung muss dem jeweiligen Landesjagdverband, wo die Jagdkarte gelöst wurde, gemeldet werden. Ein formloses Schreiben, in dem die Mitgliedsnummer und die neue Adresse bekannt gegeben werden, reicht aus. Bei manchen Landesjagdverbänden (z.B. Niederösterreich) genügt ein Anruf unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer.
gesetzlich vorgeschrieben Universität
InskribentInnen sind verpflichtet, Adressänderungen der Universität zu melden.
zuständige Behörde:
Evidenzstelle der jeweiligen Universität
mitzubringende Dokumente:
* ausgefülltes Inskriptionsblatt mit neuer Adresse
* Meldezettel
gesetzlich vorgeschrieben Vollmachten
Eine Adressänderung bei bestehenden Vollmachten (Anwalt, Postvollmacht etc.) ist durchzuführen.
mitzubringendes Dokument:
* Kopie des Meldezettels
empfehlenswerte Schritte
empfehlenswert Anglerberechtigung
Eine Adressänderung sollte auch auf der amtlichen Fischereikarte vermerkt werden.
zuständige Behörde:
Fischereiausschuss bzw. Bezirkshauptmannschaft
mitzubringende Dokumente:
* Kopie des Meldezettels
* amtliche Fischereikarte
empfehlenswert An- und Abmeldung des Telefons
Der Telefon-Anschluss an der alten Adresse ist zu kündigen bzw. auf den/die nächste/n WohnungsnutzerIn zu übertragen.
Bei Übernahme des Telefonanschlusses durch den/die NachmieterIn ist keine Abmeldung notwendig. In diesem Fall muss das Formular "Telekommunikationseinrichtungen - Übertragung" (zum Download) ausgefüllt und bei einem Telekom Austria Shop oder einem Postamt abgegeben werden.
Die Abmeldung des Anschlusses erledigen Sie am einfachsten per Fax. Ein formloses Schreiben genügt. Das Abschalten des Telefonanschlusses erfolgt innerhalb von fünf oder sechs Tagen.
Für die neue Adresse ist eine Neuanmeldung eines Fernmeldeanschlusses mit dem Formular "ISDN- und Telefonanschlüsse - Bestellung" (zum Download) zu beantragen.
Wenn Sie bei Ihrem Umzug Ihren alten Anschluss mitnehmen möchten, genügt es, wenn Sie das Formular "Umzugservice - Wohn&Phon" (zum Download) verwenden.
Tipp: Alle oben erwähnten Formulare sind in jedem Postamt erhältlich bzw. werden auf Anfrage zugesandt.
Hinweis: Wer nicht im Telefonbuch eingetragen sein möchte, muss die entsprechende Stelle im jeweiligen Formular ankreuzen.
Gebühren:
* bei Anmeldung:
o von EUR 26,10 bis EUR 156,96
(je nach technischen Voraussetzungen vor Ort)
* bei Übernahme:
o EUR 30,--
* bei Abmeldung:
o es fallen keine Kosten an
Tipp: Bei privaten Telefonanbietern geben Sie bitte die neue Rechnungsadresse bekannt. Meist genügt ein formloses Schreiben oder Fax mit Ihrer neuen Adresse und Ihrer Kundennummer. Wenn Sie Ihre alte Telefonnummer nicht behalten wollen, Sie also durch den Umzug eine neue Nummer zugeteilt bekommen, informieren Sie bitte Ihren privaten Telefonanbieter auch darüber.
empfehlenswert Finanzamt
Eine Adressänderung ist dem jeweiligen Finanzamt, das für den neuen Hauptwohnsitz zuständig ist, bekannt zu geben.
Meist genügt ein formloses Schreiben, das mit der Sozialversicherungsnummer versehen sein sollte.
empfehlenswert Grundbuch
Im Falle einer Adressänderung wendet sich der/die EigentümerIn einer Liegenschaft direkt an das jeweilige Bezirksgericht (Grundbuchsgericht), in welchem sich die Liegenschaft befindet.
mitzubringende Dokumente:
* Meldezettel (Original)
* amtlicher Lichtbildausweis
Gebühren:
* EUR 39,-- Eingabegebühren für den Antrag
Hinweis: Diese Eingabegebühren können in bar oder mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte) entrichtet werden.
Tipp: Amtstage und Öffnungszeiten erfragen.
empfehlenswert Jahreskarte der Wiener Linien
Eine Adressänderung kann dem Kundenzentrum der Wiener Linien postalisch oder per Fax bekannt gegeben werden.
empfehlenswert Kabelfernsehen
Achten Sie auf rechtzeitige Kündigung bei Ihrer Kabelgesellschaft. Meist genügt es, schriftlich bei der Kabelgesellschaft die "Mitnahme des Anschlusses" zu beantragen. Wenn in der neuen Wohnung kein Anschluss vorhanden ist, muss der Vertrag gekündigt werden.
empfehlenswert Krankenkasse
Eine Adressänderung ist der jeweiligen Krankenkasse, die für den neuen Hauptwohnsitz zuständig ist, bekannt zu geben.
empfehlenswert Wehr- oder Zivildienst
Wehrpflichtige können eine Adressänderung der zuständigen Ergänzungsabteilung des Militärkommandos, wo der/die Wehrpflichtige seinen/ihren neuen ordentlichen Wohnsitz hat, bekannt geben. Dies ist allerdings nicht unbedingt notwendig, da eine Durchschrift des Meldezettels automatisch an die Militärbehörde weitergeleitet wird.
Bei Zivildienern verhält es sich ähnlich: Auch hier bekommt die Zivildienststelle im Bundesministerium für Inneres im Regelfall eine Durchschrift des Meldezettels übermittelt.
Hinweis: Die Zivildienststelle empfiehlt jedoch, sicherheitshalber eine Kopie des Meldezettels formlos an das Bundesministerium für Inneres, Gruppe IV/ZD zu übermitteln.
Tipp: Information über das Mietrecht
Information über das Mietrecht erhalten Sie u.a. bei der Arbeiterkammer, dem Mieterbund, bei der Mietervereinigung oder in Wien bei der MA 50.
Tipp Meldeauskunft – Wie mache ich jemanden ausfindig?
Um die neue Adresse einer Person ausfindig zu machen, wendet man sich in Wien an eines der Magistratischen Bezirksämter und in den Bundesländern an die jeweilige Meldebehörde der Gemeinde.
Der/Die Gesuchte muss durch bestimmte Merkmale soweit individualisiert werden, dass Mehrfachauskünfte nicht zustande kommen.
Für Auskünfte unter Inanspruchnahme des Zentralen Melderegisters ist es überdies erforderlich, dass der/die AntragstellerIn zumindest folgende Daten des/der Gesuchten angeben kann:
* Vor- und Familienname,
* Geburtsdatum und
* ein zusätzliches Merkmal, d.h. einen Bestandteil der Meldedaten (= Daten, die auf dem Meldezettel vermerkt sind).
Das Ansuchen um Meldeauskunft kann persönlich, schriftlich oder durch eine Vertrauensperson beim Zentralen Melderegister erfolgen.
Amtsweg-Online/FormulareErledigen Sie Ihren Antrag auf Meldeauskunft online.
Bitte prüfen Sie, ob Ihre Behörde das Verfahren anbietet.
Gebühren:
* Meldeauskunft direkt beim Zentralen Melderegister: EUR 3,--
* Meldeauskunft beim örtlichen Melderegister: EUR 2,10.
Hinweis: Bei einer schriftlichen Auskunft kommen jeweils noch EUR 13,-- hinzu.
Tipp: Nachsendeauftrag
Die Inanspruchnahme eines Nachsendeauftrages oder eines Postfaches ist empfehlenswert. In jedem Postamt sind hierfür Formulare erhältlich, die ausgefüllt am entsprechenden Schalter abgegeben werden können.
Gebühren:
Inland
* für KonsumentInnen: EUR 6,10 pro Quartal
* für GeschäftskundInnen: EUR 8,14 pro Quartal
* für Urlaubsnachsendeauftrag: EUR 4,07 für maximal ein Monat
Ausland
* für KonsumentInnen: EUR 8,14 pro Quartal
* für GeschäftskundInnen: EUR 12,21 pro Quartal
* für Urlaubsnachsendeauftrag: EUR 6,10 für maximal ein Monat
verwandte Gebiete:
* Namens- und Adressänderung nach der Heirat
* Namens- und Adressänderung nach der Scheidung
In Österreich gibt es Wohnungen der Stadt, sogenannte Gemeindewohnungen, die man unter gewissen Voraussetzungen bekommt:
Bei Erfüllung der angeführten Grundvoraussetzungen und anerkanntem Wohnbedarf erhalten Sie einen Vormerkschein.
* Grundvoraussetzungen
o Vollendung des 17. Lebensjahres
o Vorliegen der Österreichischen Staatsbürgerschaft oder Antragstellung von EWR-Bürgern, Schweizern oder anerkannten Flüchtlingen
o Unterschreitung der Einkommenshöchstgrenze
http://www.wien.gv.at/wienerwohnen/ge_eink.htm
o Zum Zeitpunkt der Einreichung muss der Wohnungswerber seine jetzige Wohnadresse in Wien bereits seit mindestens zwei Jahren als Hauptwohnsitz (ohne Zweitmeldung) führen.
Erforderliche Unterlagen bei Einreichung
http://www.wien.gv.at/wienerwohnen/unterlag.htm
Hilfe beim Bauen, Finanzierung, Förderungen ect. hier
http://www.wien.gv.at/index/wohnen.htm
Private Anbieter findet man unter Bazar und in allen Tageszeitungen
Diverse Links von Ämtern oder was ihr sonst sucht bitte nachfragen, das sind so viele, dass man sie nicht alle hierher kopieren kann.
Sonya
Was beim Umzug zu beachten ist und welche Papiere man braucht
gesetzlich vorgeschriebene Schritte unter Beachtung der Reihenfolge:
erster Schritt, gesetzlich vorgeschrieben Meldezettel
zweiter Schritt, gesetzlich vorgeschrieben Fahrzeugversicherung
dritter Schritt, gesetzlich vorgeschrieben Kfz-Zulassungsschein/Typenschein
vierter Schritt, gesetzlich vorgeschrieben Waffenrechtliche Urkunde
gesetzlich vorgeschriebene Schritte:
gesetzlich vorgeschrieben An-/Ab- und Ummeldung von Radio und Fernsehen
gesetzlich vorgeschrieben Bank, Versicherung
gesetzlich vorgeschrieben Fernwärme
gesetzlich vorgeschrieben Führerschein
gesetzlich vorgeschrieben Gas und Strom
gesetzlich vorgeschrieben Jagdkarte
gesetzlich vorgeschrieben Universität
gesetzlich vorgeschrieben Vollmachten
empfehlenswerte Schritte:
empfehlenswert Anglerberechtigung
empfehlenswert An- und Abmeldung des Telefons
empfehlenswert Finanzamt
empfehlenswert Grundbuch
empfehlenswert Jahreskarte der Wiener Linien
empfehlenswert Kabelfernsehen
empfehlenswert Krankenkasse
empfehlenswert Wehr- oder Zivildienst
Tipps:
Tipp Information über das Mietrecht
Tipp Meldeauskunft – Wie mache ich jemanden ausfindig?
Tipp Nachsendeauftrag
Tipp Umzug ins Ausland
gesetzlich vorgeschriebene Schritte unter Beachtung der Reihenfolge
Die untenstehenden Informationen beziehen sich auf den Wechsel des Hauptwohnsitzes.
Meldezettel
Frist: innerhalb von drei Tagen
zuständige Behörde:
* in den Bundesländern: der Meldeservice der Gemeindeämter
http://www.help.gv.at/linkhelp/besucher ... ionssystem
* in Wien: der Meldeservice der Magistratischen Bezirksämter
http://www.wien.gv.at/mba/mba.htm
mitzubringende Dokumente:
* Lichtbildausweis, aus dem die Staatsbürgerschaft hervorgeht
* Meldezettel erhältlich
o direkt in den Meldebehörden
o in einigen Trafiken
o als Meldezettel-Formular zum Download
http://www.help.gv.at/linkhelp/besucher ... lar?id=819
* UnterkunftnehmerInnen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, benötigen in jedem Fall ein Reisedokument (z.B. Reisepass).
* Urkundlicher Nachweis akademischer Grade
Hinweis: Der Meldezettel muss bei Hauptmietwohnungen von der Hausverwaltung, bei Untermietwohnungen von dem/der HauptmieterIn und bei Eigentumswohnungen oder Häusern von dem/der EigentümerIn unterschrieben sein.
Hinweis: Wer seinen/ihren Hauptwohnsitz neu anmeldet, kann zusammen mit der Anmeldung auch die Abmeldung von der alten Unterkunft vornehmen. Zuständig ist dann der Meldeservice am neuen Hauptwohnsitz.
Die An-, Ab- oder Ummeldung kann
* persönlich,
* duch eine Vertrauensperson (mit den Originaldokumenten des/der Meldepflichtigen oder beglaubigten Abschriften dieser Dokumente)
* oder postalisch (mit den Originaldokumenten des/der Meldepflichtigen oder beglaubigten Abschriften dieser Dokumente)
erfolgen.
Anmeldungen per Fax oder via E-Mail sind derzeit gesetzlich nicht möglich.
Hinweis: Durch die Einführung des neuen Meldezettels werden alte Meldungen nicht ungültig, eine Neuanmeldung ist nicht notwendig.
EWR oder Schweizerbürger:
Seit dem 1. Jänner 2006 müssen Personen mit EWR und Schweizer Staatsbürgerschaft spätestens nach drei Monaten ab Niederlassung eine Anmeldebescheinigung beantragen. Personen, die sich bereits vor dem 1. Jänner 2006 nach dem Meldegesetz angemeldet haben und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, benötigen keine Anmeldebescheinigung. Neben der Anmeldebescheinigung, die in Papierform ausgestellt wird, gibt es auch den "Lichtbildausweis für EWR-Bürger". Dieser hat das Format einer Scheckkarte und gilt als Identitätsdokument.
Personen mit EWR oder Schweizer Staatsbürgerschaft sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie:
* in Österreich Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beziehungsweise selbstständig beschäftigt sind oder
* über eine ausreichende Krankenversicherung und Existenzmittel verfügen oder
* eine Ausbildung an einer rechtlich anerkannten öffentlichen oder privaten Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und über eine ausreichende Krankenversicherung und entsprechende Existenzmittel verfügen.
http://www.wien.gv.at/zuwanderer/aufent ... erger.html
zweiter Schritt, gesetzlich vorgeschrieben Fahrzeugversicherung
Die Fahrzeugversicherung ist auf die neue Adresse zu ändern. Dafür muss zuvor eine Versicherungsbestätigung von der Versicherung besorgt werden, für die die Änderung im Zulassungsschein erforderlich ist.
http://private.geolook.at/vvoe/standorte_noe.html
Hinweis: Die Ausstellung einer Versicherungsbestätigung ist nur dann notwendig, wenn durch die Adressänderung ein Wechsel zu einer neuen Bezirkshauptmannschaft erfolgt.
Achtung:
Eine Versicherungsbestätigung ist nur drei Tage gültig.
dritter Schritt, gesetzlich vorgeschriebenKFZ-Zulassungsschein/Typenschein
Die Änderung des Zulassungsscheins muss innerhalb einer Woche nach der Adressänderung durchgeführt werden. Die Adressänderung wird von den Versicherungsgesellschaften kostenlos durchgeführt, wenn Sie innerhalb der Bezirkshauptmannschaft umziehen.
Zulassungsschein Adressänderung
Achtung:
Erfolgt durch die Adressänderung der Wechsel zu einer neuen Bezirkshauptmannschaft, muss das Kraftfahrzeug abgemeldet und bei der Zulassungsstelle einer Versicherungsgesellschaft, deren Geschäftsstelle ebenfalls im Bezirk des neuen Hauptwohnsitzes gelegen ist, neu angemeldet werden. Die Abmeldung des Kraftfahrzeuges hingegen kann bei jeder Zulassungsstelle der Versicherungsgesellschaft, bei welcher das Kraftfahrzeug zugelassen ist, erfolgen.
Gebühren:
In diesem Fall belaufen sich die Kosten auf EUR 160,97, das ist die Summe jener Gebühren, die für eine Kfz-Neuanmeldung anfallen.
Hinweis: Bei einem Umzug innerhalb von Wien entfallen diese Kosten, weil es sich in diesem Fall um eine Ummeldung handelt.
Hinweis: Bitte nehmen Sie den Typenschein mit, da auch hier die Adressänderung von der zuständigen Versicherungsgesellschaft eingetragen wird.
vierter Schritt, gesetzlich vorgeschriebene Waffenrechtliche Urkunde
Frist:
vier Wochen
Um die Adressänderung bekannt zu geben, genügt eine schriftliche Mitteilung an die zuständige Abteilung "Administrationsbüro" der Bundespolizeidirektion in Städten mit Bundespolizei bzw. an die Bezirkshauptmannschaft.
In dem Schreiben sind die Nummer der Urkunde/des Ausweises und die Anschrift der Behörde, welche sie ausgestellt hat, sowie die alten und die neuen Personaldaten anzuführen. Das Schreiben ist mit der Unterschrift zu versehen.
gesetzlich vorgeschriebene Schritte
Die folgenden Schritte sind teils verpflichtend, teils empfohlen, sollten aber möglichst rasch durchgeführt werden:
gesetzlich vorgeschriebene An-/Ab- und Ummeldung von Radio und Fernsehen
Geräte, mit denen Sie Radio- und/oder Fernsehprogramme empfangen können (Rundfunkempfangseinrichtungen), sind meldepflichtig.
Hinweis: Autoradios müssen nicht gemeldet werden – sie sind gebührenbefreit.
Jede Änderung hinsichtlich solcher Rundfunkempfangseinrichtungen muss gemeldet werden.
Amtsweg-Online/FormulareHELP bietet Ihnen die notwendigen Formulare an.
Weiterführende Informationen finden Sie auf den Seiten der GIS (Gebühren Info Service):
* Radio- und Fernseh-Anmeldung in gelber Farbe
o Formular
http://link.help.gv.at/besucher/db/form ... lar?id=589
o Information
* Radio- und Fernseh-Änderungsmeldung in oranger Farbe
o Formular
o Information
* Radio- und Fernseh-Abmeldung in rosa Farbe
o Formular
o Information
* Radio- und Fernseh-Gebührenbefreiung in weiß
o Formular
o Information
Formularlinks oder Infos bitte bei mir anfragen, is zu mühselig die alle hierher zu kopieren, gibts aber übers Netz.
Tipp Diese Formulare sind auch bei allen Postämtern, in Trafiken, in einzelnen Bankinstituten, in den Gemeindeämtern oder direkt bei der GIS (Gebühren Info Service) erhältlich und können auch bei diesen abgegeben werden.
gesetzlich vorgeschrieben Bank, Versicherung
Den jeweiligen Instituten ist die Adressänderung bekannt zu geben (auch Kreditinstituten und Bausparkassen). Meist genügt ein formloses Schreiben, in manchen Fällen wird die Kopie des Meldezettels verlangt. Es ist empfehlenswert, Versicherungsinstitute bereits vor dem Umzug zu informieren.
gesetzlich vorgeschrieben Fernwärme
Vor dem Auszug aus der alten Wohnung ist eine schriftliche Aufkündigung der Heizkostenverrechnung zu beantragen und gleichzeitig die neue Wohnadresse zwecks Rechnungszustellung bekannt zu geben. Die schriftliche Aufkündigung muss vor dem Mietvertragsende erfolgen. Bei Gemeindewohnungen wird bei der entsprechenden Ablesefirma - das ist jene Firma, die auch nach jeder Heizsaison den Zählerstand abliest - ein Ablesetermin angefordert, bei Miet-, Eigentums- oder Genossenschaftswohnungen ist der Ablesetermin bei der Fernwärme zu beantragen.
Hinweis: Wenn Sie in Wien wohnen, erhalten Sie weitere Infomationen bei der Fernwärme Wien.
http://www.fernwaerme.co.at/
gesetzlich vorgeschrieben Führerschein
Jede/r FührerscheinbesitzerIn hat
* die Änderung des Ortes ihres/seines Hauptwohnsitzes
binnen sechs Wochen bei der nunmehr zuständigen Führerscheinbehörde anzuzeigen.
Hinweis: Die Adressänderung innerhalb eines Behördensprengels (z.B. Umzug innerhalb Wiens) muss nicht angezeigt werden.
zuständige Behörde:
die Bundespolizeidirektion (in Wien das Verkehrsamt) bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft des Hauptwohnsitzes)
Es genügt eine formlose schriftliche Anzeige.
Gebühren:
* es fallen keine Gebühren an
gesetzlich vorgeschrieben Gas und Strom
Zunächst ist ein Termin mit einem/einer AußendienstbeamtIn der Verrechnungsgruppe des Energieversorgers zu vereinbaren, der/die die Ablesung in der alten Wohnung vornimmt. Auch der Termin zur Einschaltung in der neuen Wohnung ist mit dieser Verrechnungsgruppe festzulegen.
Achtung:
* Der/Die MieterIn muss persönlich anwesend sein
* Meldezettel oder Mietvertrag muss vorgewiesen werden
Sollte kein Zähler vorhanden sein, ist von dem/der ElektrikerIn bzw. von einem/einer InstallateurIn für Gas ein Befund zu erstellen, der beim Energieversorger eingereicht wird.
gesetzlich vorgeschrieben Jagdkarte
Jede Adressänderung muss dem jeweiligen Landesjagdverband, wo die Jagdkarte gelöst wurde, gemeldet werden. Ein formloses Schreiben, in dem die Mitgliedsnummer und die neue Adresse bekannt gegeben werden, reicht aus. Bei manchen Landesjagdverbänden (z.B. Niederösterreich) genügt ein Anruf unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer.
gesetzlich vorgeschrieben Universität
InskribentInnen sind verpflichtet, Adressänderungen der Universität zu melden.
zuständige Behörde:
Evidenzstelle der jeweiligen Universität
mitzubringende Dokumente:
* ausgefülltes Inskriptionsblatt mit neuer Adresse
* Meldezettel
gesetzlich vorgeschrieben Vollmachten
Eine Adressänderung bei bestehenden Vollmachten (Anwalt, Postvollmacht etc.) ist durchzuführen.
mitzubringendes Dokument:
* Kopie des Meldezettels
empfehlenswerte Schritte
empfehlenswert Anglerberechtigung
Eine Adressänderung sollte auch auf der amtlichen Fischereikarte vermerkt werden.
zuständige Behörde:
Fischereiausschuss bzw. Bezirkshauptmannschaft
mitzubringende Dokumente:
* Kopie des Meldezettels
* amtliche Fischereikarte
empfehlenswert An- und Abmeldung des Telefons
Der Telefon-Anschluss an der alten Adresse ist zu kündigen bzw. auf den/die nächste/n WohnungsnutzerIn zu übertragen.
Bei Übernahme des Telefonanschlusses durch den/die NachmieterIn ist keine Abmeldung notwendig. In diesem Fall muss das Formular "Telekommunikationseinrichtungen - Übertragung" (zum Download) ausgefüllt und bei einem Telekom Austria Shop oder einem Postamt abgegeben werden.
Die Abmeldung des Anschlusses erledigen Sie am einfachsten per Fax. Ein formloses Schreiben genügt. Das Abschalten des Telefonanschlusses erfolgt innerhalb von fünf oder sechs Tagen.
Für die neue Adresse ist eine Neuanmeldung eines Fernmeldeanschlusses mit dem Formular "ISDN- und Telefonanschlüsse - Bestellung" (zum Download) zu beantragen.
Wenn Sie bei Ihrem Umzug Ihren alten Anschluss mitnehmen möchten, genügt es, wenn Sie das Formular "Umzugservice - Wohn&Phon" (zum Download) verwenden.
Tipp: Alle oben erwähnten Formulare sind in jedem Postamt erhältlich bzw. werden auf Anfrage zugesandt.
Hinweis: Wer nicht im Telefonbuch eingetragen sein möchte, muss die entsprechende Stelle im jeweiligen Formular ankreuzen.
Gebühren:
* bei Anmeldung:
o von EUR 26,10 bis EUR 156,96
(je nach technischen Voraussetzungen vor Ort)
* bei Übernahme:
o EUR 30,--
* bei Abmeldung:
o es fallen keine Kosten an
Tipp: Bei privaten Telefonanbietern geben Sie bitte die neue Rechnungsadresse bekannt. Meist genügt ein formloses Schreiben oder Fax mit Ihrer neuen Adresse und Ihrer Kundennummer. Wenn Sie Ihre alte Telefonnummer nicht behalten wollen, Sie also durch den Umzug eine neue Nummer zugeteilt bekommen, informieren Sie bitte Ihren privaten Telefonanbieter auch darüber.
empfehlenswert Finanzamt
Eine Adressänderung ist dem jeweiligen Finanzamt, das für den neuen Hauptwohnsitz zuständig ist, bekannt zu geben.
Meist genügt ein formloses Schreiben, das mit der Sozialversicherungsnummer versehen sein sollte.
empfehlenswert Grundbuch
Im Falle einer Adressänderung wendet sich der/die EigentümerIn einer Liegenschaft direkt an das jeweilige Bezirksgericht (Grundbuchsgericht), in welchem sich die Liegenschaft befindet.
mitzubringende Dokumente:
* Meldezettel (Original)
* amtlicher Lichtbildausweis
Gebühren:
* EUR 39,-- Eingabegebühren für den Antrag
Hinweis: Diese Eingabegebühren können in bar oder mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte) entrichtet werden.
Tipp: Amtstage und Öffnungszeiten erfragen.
empfehlenswert Jahreskarte der Wiener Linien
Eine Adressänderung kann dem Kundenzentrum der Wiener Linien postalisch oder per Fax bekannt gegeben werden.
empfehlenswert Kabelfernsehen
Achten Sie auf rechtzeitige Kündigung bei Ihrer Kabelgesellschaft. Meist genügt es, schriftlich bei der Kabelgesellschaft die "Mitnahme des Anschlusses" zu beantragen. Wenn in der neuen Wohnung kein Anschluss vorhanden ist, muss der Vertrag gekündigt werden.
empfehlenswert Krankenkasse
Eine Adressänderung ist der jeweiligen Krankenkasse, die für den neuen Hauptwohnsitz zuständig ist, bekannt zu geben.
empfehlenswert Wehr- oder Zivildienst
Wehrpflichtige können eine Adressänderung der zuständigen Ergänzungsabteilung des Militärkommandos, wo der/die Wehrpflichtige seinen/ihren neuen ordentlichen Wohnsitz hat, bekannt geben. Dies ist allerdings nicht unbedingt notwendig, da eine Durchschrift des Meldezettels automatisch an die Militärbehörde weitergeleitet wird.
Bei Zivildienern verhält es sich ähnlich: Auch hier bekommt die Zivildienststelle im Bundesministerium für Inneres im Regelfall eine Durchschrift des Meldezettels übermittelt.
Hinweis: Die Zivildienststelle empfiehlt jedoch, sicherheitshalber eine Kopie des Meldezettels formlos an das Bundesministerium für Inneres, Gruppe IV/ZD zu übermitteln.
Tipp: Information über das Mietrecht
Information über das Mietrecht erhalten Sie u.a. bei der Arbeiterkammer, dem Mieterbund, bei der Mietervereinigung oder in Wien bei der MA 50.
Tipp Meldeauskunft – Wie mache ich jemanden ausfindig?
Um die neue Adresse einer Person ausfindig zu machen, wendet man sich in Wien an eines der Magistratischen Bezirksämter und in den Bundesländern an die jeweilige Meldebehörde der Gemeinde.
Der/Die Gesuchte muss durch bestimmte Merkmale soweit individualisiert werden, dass Mehrfachauskünfte nicht zustande kommen.
Für Auskünfte unter Inanspruchnahme des Zentralen Melderegisters ist es überdies erforderlich, dass der/die AntragstellerIn zumindest folgende Daten des/der Gesuchten angeben kann:
* Vor- und Familienname,
* Geburtsdatum und
* ein zusätzliches Merkmal, d.h. einen Bestandteil der Meldedaten (= Daten, die auf dem Meldezettel vermerkt sind).
Das Ansuchen um Meldeauskunft kann persönlich, schriftlich oder durch eine Vertrauensperson beim Zentralen Melderegister erfolgen.
Amtsweg-Online/FormulareErledigen Sie Ihren Antrag auf Meldeauskunft online.
Bitte prüfen Sie, ob Ihre Behörde das Verfahren anbietet.
Gebühren:
* Meldeauskunft direkt beim Zentralen Melderegister: EUR 3,--
* Meldeauskunft beim örtlichen Melderegister: EUR 2,10.
Hinweis: Bei einer schriftlichen Auskunft kommen jeweils noch EUR 13,-- hinzu.
Tipp: Nachsendeauftrag
Die Inanspruchnahme eines Nachsendeauftrages oder eines Postfaches ist empfehlenswert. In jedem Postamt sind hierfür Formulare erhältlich, die ausgefüllt am entsprechenden Schalter abgegeben werden können.
Gebühren:
Inland
* für KonsumentInnen: EUR 6,10 pro Quartal
* für GeschäftskundInnen: EUR 8,14 pro Quartal
* für Urlaubsnachsendeauftrag: EUR 4,07 für maximal ein Monat
Ausland
* für KonsumentInnen: EUR 8,14 pro Quartal
* für GeschäftskundInnen: EUR 12,21 pro Quartal
* für Urlaubsnachsendeauftrag: EUR 6,10 für maximal ein Monat
verwandte Gebiete:
* Namens- und Adressänderung nach der Heirat
* Namens- und Adressänderung nach der Scheidung
In Österreich gibt es Wohnungen der Stadt, sogenannte Gemeindewohnungen, die man unter gewissen Voraussetzungen bekommt:
Bei Erfüllung der angeführten Grundvoraussetzungen und anerkanntem Wohnbedarf erhalten Sie einen Vormerkschein.
* Grundvoraussetzungen
o Vollendung des 17. Lebensjahres
o Vorliegen der Österreichischen Staatsbürgerschaft oder Antragstellung von EWR-Bürgern, Schweizern oder anerkannten Flüchtlingen
o Unterschreitung der Einkommenshöchstgrenze
http://www.wien.gv.at/wienerwohnen/ge_eink.htm
o Zum Zeitpunkt der Einreichung muss der Wohnungswerber seine jetzige Wohnadresse in Wien bereits seit mindestens zwei Jahren als Hauptwohnsitz (ohne Zweitmeldung) führen.
Erforderliche Unterlagen bei Einreichung
http://www.wien.gv.at/wienerwohnen/unterlag.htm
Hilfe beim Bauen, Finanzierung, Förderungen ect. hier
http://www.wien.gv.at/index/wohnen.htm
Private Anbieter findet man unter Bazar und in allen Tageszeitungen
Diverse Links von Ämtern oder was ihr sonst sucht bitte nachfragen, das sind so viele, dass man sie nicht alle hierher kopieren kann.
Sonya