Besteuerung Österreich

naja, auch ein Sonnenland, aber doch nicht so richtig, oder?

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Siggi!
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Besteuerung Österreich

Beitrag: # 9151Beitrag Siggi! »

Mir wurde in A ein Job angeboten und ich verdiene nun Brutto X Euro, wieviel bleibt davon Netto übrig?
Einfach die Daten in den
Brutto - Netto Rechner eingeben.
Zu beachten ist, dass der 13. und 14. Monatslohn nicht so hohen Belastungen wie in D unterliegt.

Ich ziehe von D nach A, wo muss ich welche Einkommensanteile besteuern?

Zwischen Deutschland und Österreich gibt es ein Abkommen zur Vermeidung doppelter Besteuerung, kurz Doppelbesteuerungsabkommen oder DBA. Dies findet man hier. Dieses Abkommen stellt sicher, dass für eine gegebene Einkommensart nur in einem der Länder Steuern anfallen. Beispiel:
Hr. Meier arbeitet die ersten 5 Monate des Jahres als Angestellter in D.
Danach ist Hr. Meier in restlichen 7 Monaten in A beschäftigt.
Hr. Meier hat eine vermietete Eigentumswohnung in D.
Nach DBA versteuert Hr. Meier den Arbeitslohn im jeweiligen Tätigkeitsland (unterstellt das der Arbeitgeber auch dort eine Betriebsstätte hat, was i.a. der Fall sein dürfte). Hr. Meier muss also in dem Jahr in beiden Ländern eine Steuererklärung abgeben. Der in A versteuerte Arbeitslohn unterliegt in D bei der Versteuerung dem Progressionsvorbehalt. Die Einkünfte aus Vermietung der Verpachtung sind in D zu versteuern. Dies gilt auch in den Folgejahren, selbst wenn Hr. Meier gar keinen Wohnsitz in D mehr haben sollte.

Ich hoffe, die Info hilft.

Gruß
Siggi
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Siggi!
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Beitrag: # 40761Beitrag Siggi! »

Eine Ergänzung aus aktuellem Anlaß:

Wie hoch sind die Unternehmenssteuern?
- Körperschaftssteuer 25%
- Kapitalertragssteuer 25% (für Dividenden und Gewinnausschüttungen)
- Umsatzsteuer 20% (bis 22T Euro ggf. Kleinunternehmerregelung).
- Gewerbesteuer gibt es in Österreich nicht(!)
- ggf. Gesellschaftssteuer (Belastung von Kapitaleinzahlungen)
- ggf. Kommunalsteuer (3% der Lohnsumme), falls Arbeitnehmer im Inland beschäftigt werden.

Für die Ermittlung der Besteuerung der Gewinnausschüttung findet man hier die Einkommensteuertabelle

Gruß
Siggi
Dangermike
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Re: Besteuerung Österreich

Beitrag: # 40814Beitrag Dangermike »

Siggi! hat geschrieben:Beispiel:
Der in A versteuerte Arbeitslohn unterliegt in D bei der Versteuerung dem Progressionsvorbehalt.
Frage: Gilt das auch anders herum? Also unterliegt der in D versteuerte Arbeitslohn auch in Österreich dem Progressionsvorbehalt, oder gibt es dort so etwas nicht?
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Siggi!
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Beitrag: # 40824Beitrag Siggi! »

7589 In Österreich ist der Progressionsvorbehalt nicht explizit im Gesetz verankert. Er ergibt sich zwangsläufig aus den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (§§ 1, 2 und 33 EStG 1988) und dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
(Grundsatzerkenntnis VwGH 21.10.1960, 0162/60 ; VwGH 30.4.1964, 0880/62; VwGH 21.5.1985, 85/14/0001
Quelle: Einkommensteuerrichtlinien Austria

Gruß
Siggi
Dangermike
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Beitrag: # 40837Beitrag Dangermike »

Danke Siggi! :D
Dangermike
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Beitrag: # 41734Beitrag Dangermike »

Hallo Siggi!

ich habe noch ne Frage zu diesem Thema:

Wie ist es aber mit Einnahmen aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen oder Aktienverkäufe) wenn man im Jahr umzieht. Kommt es wirklich darauf an, wann die Einnahmen anfallen. Also wenn Hr. Meier in den letzten 7 Monaten des Jahres in Österreich arbeitet und wohnt, und in dieser Zeit Einnahmen aus Kapitalvermögen hat (z.B. Zinsen von einen deutschen Konto), werden diese dann in Österreich besteuert (in Deutschl. nur für Progressionsvorbehalt anzurechnen)?

Und wenn diese gleiche Zinsen aber in den ersten 5 Monaten zufliessen, während Hr. Maier noch in Deutschland wohnt und arbeitet, dann werden sie in D besteuet und in Österreich nur für die Berechnung des Steuersatzes angerechnet?

PS: Mir ist klar, das du nur eine unverbindliche Info sein kann und das es immer auf den Einzelfall ankommt.

Danke
dangermike
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Siggi!
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Beitrag: # 41737Beitrag Siggi! »

Hallo,

Kapitaleinkünfte sind dort zu versteuern, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet. Da wird nichts monatsweise aufgeteilt. Wenn man einen einfachen Fall zu Grund legt, wo jemand von Land A nach Land B zieht, also eine Wohnung in Land B bezieht und seine Wohnung in Land A aufgibt, so ist es das Land, in dem der überwiegende Teil des Jahres verbracht wird.

Ein gute Frage in diesem Zusammenhang wäre: Jemand hat beispielsweise jeweils eine Wohnung in drei Ländern, verbringt dort jeweils 5 Monate, 4 Monate und 3 Monate. Wo ist er dann mit seinen Kapitaleinkünften steuerpflichtig? Da er in jedem der Länder einen Wohnsitz, aber in keinem der Länder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (dort als nicht mehr als 183 Tage anwesend ist), besteht die Steuerpflicht dort, wo er die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen hat.

Noch interessanter: Jemand hat in keinem der drei Länder eine Wohnung (wohnt also in wechselnden Ferienwohnungen/Hotelzimmern) und verbringt in keinem der Länder mehr als 183 Tage. Dann ist er mit seinen (Kapital)einkünften nirgendwo steuerpflichtig (sofern er nicht z.B. US Staatsbürger ist, denn dort wird die Steuerpflicht an die Staatsbürgerschaft gekoppelt)! Wenn Dich das interessiert:
http://en.wikipedia.org/wiki/Perpetual_traveler

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist es wiederum ganz anders, dort gilt das Belegenheitsprinzip. Man zahlt dort Steuern, wo sich die Immobilie befindet, egal wo man auf der Welt lebt.

Der ganze Themenbereich "internationales Steuerrecht" ist recht vielschichtig, aber sehr interessant für Personen, die in mehr als einem Land leben bzw. wirtschaftliche Aktivitäten entfalten.

Gruß
Siggi
Dangermike
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Beitrag: # 41741Beitrag Dangermike »

Danke siggi! für die Antwort,

ich entnehme daraus, das in meinem gewähltem Beispiel ....
Dangermike hat geschrieben:... wenn Hr. Meier in den letzten 7 Monaten des Jahres in Österreich arbeitet und wohnt, und in dieser Zeit Einnahmen aus Kapitalvermögen hat (z.B. Zinsen von einen deutschen Konto), werden diese dann in Österreich besteuert (in Deutschl. nur für Progressionsvorbehalt anzurechnen)?

Und wenn diese gleiche Zinsen aber in den ersten 5 Monaten zufliessen, während Hr. Maier noch in Deutschland wohnt und arbeitet, dann werden sie in D besteuet und in Österreich nur für die Berechnung des Steuersatzes angerechnet?

....Hr. Meier immer in Österreich diese Einnahmen versteuern müsste egal wann sie im Jahr eingenommen werden, da er dort 7 Monate ansässig ist und in D nur 5 Monate?

Gruß danger
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Siggi!
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Beitrag: # 41742Beitrag Siggi! »

So ist es. Quellensteuern muss man ggf. dann in DE (unter Vorlage der Steuer- und Wohnsitzerklärung) zurückfordern.

Gruß
Siggi
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Hallo ihr lieben

Beitrag: # 41782Beitrag AngelaW »

Da ihr euch anscheinend mit Steuerfragen gut auskennt und euch etwas damit beschäftigt habt, wende ich mich an euch und hoffe eine antwort zu erhalten :)

Ich ziehe mit 1.1. aus beruflichen Gründen von Salzburg (Österreich) nach München. Falls es dort aber nicht so laufen wird wie es sollte behalte ich erstmal meine Wohnung in Salzburg (gehört meiner Mutter) und wohne in München erstmal in einem Dienstzimmer vom Krankenhaus in dem ich dann arbeite.
Daher möchte ich meinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt (meine familie und freunde wohnen ja hier) in Salzburg lassen (spare dabei ja dann auch die Kosten für den Autoimport, die ummeldung vom Auto etc) und in München nur einen Nebenwohnsitz anmelden (auch wenn ich dann etwas weniger verdiene)
Die Fragen dazu: darf ich das überhaupt? und wenn ich jedes Wochenende, die Urlaube und auch sonst öfters mal Abende in der Woche in Salzburg verbringe, da falle ich doch nicht unter die 183 Tage regelung, dh wäre ich dann Steuerpflichtig in Österreich statt in Deutschland? und könnte ich eventuell die Kosten für das Dienstzimmer in münchen als doppelte Haushaltsführung steuerlich absetzen?
oder könnte ich auch 2 Hauptwohnsitze anmelden? dann würde ich ja etwas mehr verdienen, aber müsste ich dann auch das Auto ummmelden? und wo wäre ich dann wieder steuerpflichtig?

So viele Fragen und bis jetzt nur unklare Antworte, ich hoffe ihr könnt mir da weiterhelfen!

Lg Angi
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Siggi!
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Beitrag: # 41809Beitrag Siggi! »

Du musst zwei erste Wohnsitze anmelden. Einen zweiten Wohnsitz kann man nur in dem Land haben, in dem sich auch der erste Wohnsitz befindet.

Beim KFZ kommt es auf den regelmäßigen Standort des Fahrzeuges an. Bis zu 1 Jahr darf das KFZ dabei auch im Ausland "Urlaub machen" (laut Auskunft des lokalen Landratsamtes in DE). Aber das gilt wohl nicht, wenn Du einen Wohnsitz im "Urlaubsland" hast. Nebenbei: Ein KFZ kann als Umzugsgut zoll- und steuerfrei eingeführt werden.

Steuerlich ist es überhaupt nicht relevant, wo Du gemeldet bist. Es kommt auf die tatsächlichen Umstände an. Die Frage ist, wo sich Dein Lebensmittelpunkt befindet. Für mich sieht das aber eindeutig nach DE aus, selbst wenn alle Freunde in Österreich sind, da Du wohl den Hauptteil des Jahres in DE verbringst.

Gruß
Siggi
AngelaW
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Danke Siggi

Beitrag: # 41811Beitrag AngelaW »

erstmal für die Antwort,

neben Freunden ist natürlich auch meine Familie in Salzburg, die entfernung ist mit unter 150 km gering genug, um auch mal unter der Woche und an Wochenenden sowieso nach Salzburg zu fahren.
In München habe ich für das erste halbe Jahr erstmal nur ein kleines Dienstzimmer vom Krankenhaus, in Salzburg dagegen eine größere Wohnung.
Kann man dann sagen ich hätte den Lebensmittelpunkt in Salzburg?

lg und vielen dank für die Antwort,

Angi
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Siggi!
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Beitrag: # 41820Beitrag Siggi! »

Hallo Angi,

ich mich nur wiederholen: Du verbringst den Hauptteil des Jahres in DE. Damit ist alles andere nicht mehr wichtig. Auf die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen kommt es dann nicht mehr an.

Gruß
Siggi
Dangermike
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Beitrag: # 44584Beitrag Dangermike »

Dangermike hat geschrieben:
Siggi! hat geschrieben:Beispiel:
Der in A versteuerte Arbeitslohn unterliegt in D bei der Versteuerung dem Progressionsvorbehalt.
Frage: Gilt das auch anders herum? Also unterliegt der in D versteuerte Arbeitslohn auch in Österreich dem Progressionsvorbehalt, oder gibt es dort so etwas nicht?
Siggi! hat geschrieben:
7589 In Österreich ist der Progressionsvorbehalt nicht explizit im Gesetz verankert. Er ergibt sich zwangsläufig aus den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (§§ 1, 2 und 33 EStG 1988) und dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
(Grundsatzerkenntnis VwGH 21.10.1960, 0162/60 ; VwGH 30.4.1964, 0880/62; VwGH 21.5.1985, 85/14/0001
Quelle: Einkommensteuerrichtlinien Austria

Gruß
Siggi
Das österreichische Finanzministerium scheint das aber anders zu sehen: Link
Auf Grund dieser Rechtslage können sich nur jene Auslandseinkünfte in Österreich progressionserhöhend auswirken, die im Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht zugeflossen sind. Der im DBA-Deutschland vorgesehene Progressionsvorbehalt kann daher bei Wechsel aus der beschränkten in die unbeschränkte Steuerpflicht nur bei der den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht erfassenden Veranlagung vorgenommen werden.
Was stimmt denn nun? :?
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Beitrag: # 44585Beitrag Siggi! »

Dangermike hat geschrieben:Auf Grund dieser Rechtslage können sich nur jene Auslandseinkünfte in Österreich progressionserhöhend auswirken, die im Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht zugeflossen sind.
Ich sehe da keine Widerspruch. Das ist doch auch in DE so.

Ich kenne die Gesetze in Österreich nicht. Für DE kann ich es erklären: Nehmen wir, jemand ist in DE beschränkt steuerpflichtig, d.h. hat in DE keine Wohnung und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, aber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dann ist er in DE beschränkt steuerpflichtig. Somit werden in DE nur die Inlandseinkünfte besteuert, egal wie viele Millionen er mit Ausland verdient. Es gibt keinen Progressionsvorbehalt. Dafür gibt es bei der beschränkten Steuerpflicht keine steuerfreies Existenzminimum, kein Ehegattensplitting und es gilt der Mindeststeuersatz von 25%. Bei geringen Auslandseinkünften kann sich dadurch sogar ein Nachteil gegenüber der unbeschränkten Steuerpflicht ergeben.

Sorry, ich bin kein Steuerspezialist. Es wäre vielleicht klug, sich einen Steuerberater mit Spezialgebiet internationales Steuerrecht zu nehmen, der die Gesetze in D und A kennt.

Gruß
Siggi
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