Deutscher Ehevertrag im Ausland rechtsgültig?

alles, was nicht in die speziellen Länderrubriken paßt

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Siggi!
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Deutscher Ehevertrag im Ausland rechtsgültig?

Beitrag: # 48128Beitrag Siggi! »

Hallo,

ein Paar hat den Wohnsitz in DE und schließt dort einen Ehevertrag ab. Später wandern sie aus. Welche Rechtssituation gilt nun im Ausland? Ist der deutsche Ehevertrag auch im Ausland gültig? Oder beschränkt sich der Wirkungsbereich des deutschen Ehevertrags nur auf die Güter, die sich in DE befinden?

Gruß
Siggi
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Jupp
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Beitrag: # 48131Beitrag Jupp »

Häh, Häh, Du kannst ja Fragen stellen.

Bin gespannt, ob da eine Antwort kommt.
Auswandern? Eher nicht, aber ein Altersruhesitz irgendwo im Nirgendwo?
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makis

Beitrag: # 48135Beitrag makis »

Na, ich finde es schon logisch dass der deutsche Ehevertrag auch im Ausland gilt. Ich meine auch dass ich schon mal gefragt wurde ob wir in Guetergemeinschaft oder Guetertrennung leben...
Schriftlich habe ich folgendes: Im Deed of Transfer (Uebertragungsurkunde vom Haus) steht:

(Name des Kaeufers), married to (Name der Ehefrau),
"which marriage is governed by the laws of Germany"

Somit sollte das also gelten was in Deutschland bei der Eheschliessung vereinbart worden ist.

lg
makis
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Siggi!
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Beitrag: # 48137Beitrag Siggi! »

Andere Dinge ändern sich beim Wohnortwechsel schon. Hier kennt das Gesetzt keinen Ehegattenunterhalt und für Kindesunterhalt gelten andere Regelungen. Immobilien, die während der Ehe gekauft wurden, gehören immer beiden Ehepartner jeweils zur Hälfte, selbst wenn das Geld vor der Ehe bereits zu 100% von einem Ehepartner angespart wurde.

Der Notar, der damals in DE unseren Ehevertrag aufgesetzt hatte, wusste auf meine Fragen keine sichere Antwort. Ganz trivial scheint es also nicht zu sein. Er war sich nur sicher in Bezug auf die Gültigkeit in DE und empfahl uns, zur Sicherheit doch noch einen Vertrag in UA zu machen.

Gruß
Siggi
makis

Beitrag: # 48139Beitrag makis »

Nein, trivial ist es sicher nicht, da hast du wohl Recht. Ich ging jetzt einfach nach meinem Rechtsempfinden (okay, keine verlaessliche Quelle ;) ) das besagt, wenn in einem anderen Land mein Ehestatus anerkannt ist, dann muss ja wohl auch der Vertrag zur Eheschliessung Gueltigkeit haben...
Was Unterhalt angeht, ja, da gelten hier auch andere Regeln als in D, aber das betrifft ja geltendes Recht im jeweiligen Land, und nicht einen Vertrag der zwischen zwei Parteien abgeschlossen worden ist. Der hat ja nichts mit den Gesetzen zu tun die vom Staat hinsichtlich Ehe und Familie beschlossen worden sind.
Klar kann ich falsch liegen (wobei der Deed of Transfer meine Meinung schon bestaetigt) - kann dir das also natuerlich nicht verbindlich versprechen dass es so ist.

lg
makis
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Siggi!
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Beitrag: # 48140Beitrag Siggi! »

Jemand der keinen Ehevertrag hat, ändert sicher allein durch den Umzug viele Bedingungen, wenn es zu einer Scheidung kommt. Ob das wohl jedem so klar ist?

Gruß
Siggi
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Jupp
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Beitrag: # 48154Beitrag Jupp »

Ich würde auch vermuten, daß die Sache nicht so einfach ist.

Jedes Land hat ja nun mal andere Gesetze und so kann in dem einen erlaubt sein, was in dem anderen noch lange nicht gilt.

Ergo: Neuen Vertrag aufsetzen, dabei den alten aber nicht in der Versenkung verschwinden lassen, dürfte nur was für einen international arbeitenden Notar o.ä. sein.
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Siggi!
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Beitrag: # 48157Beitrag Siggi! »

Jupp hat geschrieben:für einen international arbeitenden Notar o.ä. sein.
Gibt es so etwas? Ich denke, die sind oft sogar nur für einen Bezirk mit jeweiligen Land zugelassen.

Gruß
Siggi
makis

Beitrag: # 48169Beitrag makis »

Also, das ist doch einfach nur ein Vertrag wie jeder andere auch, an den sich beide Parteien zu halten versprochen haben. Wenn ich so drueber nachdenke muss ich Abstriche machen zu meinem letzten Post, bzw eine Ergaenzung: Ich kann mir gut vorstellen, dass man im Zielland damit nicht vor Gericht gehen kann, genausowenig wie ich hier vor Gericht gehen koennte mit einem Kaufvertrag fuer ein Haus in Deutschland. Das ist deutsches Zivilrecht, und nach meinem Gefuehl muss man bei einer mutmasslichen Verletzung der Vertragsvereinbarungen dann auch vor einem deutschen Zivilgericht klagen.
Ob man dann Recht bekommt, das haengt sicherlich von der Argumentationsfaehigkeit der Anwaelte und der Auslegung des Vertrages ab...
Ich meine halt, dass der Ehevertrag weiterhin gueltig ist fuer die Art der Gueterhandhabung (man verzeihe mir den laienhaften Ausdruck) auch im Ausland, dass man aber, so wie Jupp es auch vermutet,, vielleicht im Zielland erneut zu einem Notar gehen muesste, um auch vor einem dortigen Gericht deswegen vorsprechen zu koennen. Nicht weil dort andere Gesetze herrschen, sondern allein schon wegen der Sprache, und weil ein deutscher Vertrag nach meinem Gefuehl auch nur in Deutschland vor Gericht kommen kann.
Ich wuerde es aber trotzdem nicht machen, denn wenn, dann wuerde ich ganz sicher ein deutsches Gericht das alles regeln lassen.
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Jupp
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Beitrag: # 48173Beitrag Jupp »

Siggi! hat geschrieben:
Jupp hat geschrieben:für einen international arbeitenden Notar o.ä. sein.
Gibt es so etwas? Ich denke, die sind oft sogar nur für einen Bezirk mit jeweiligen Land zugelassen.
Ja, natürlich, aber es muß jemand sein, der die entsprechenden Kontakte hat, also wie makis richtig interpretiert hat, der Vertrag muß für das jeweilige Land passend gemacht werden, unter Zuhilfenahme des ausländischen Kontakts.
Aber ob es sowas gibt? Hm. keine Ahnung.

Es muß ja kein Notar sein, der dient ja nur der Absicherung der Beglaubigung der Unterschrift und der Hinterlegung beim Notar (gerne bei Testamenten, die kann man aber auch bei Gericht hinterlegen). Das kann genau so ein Anwalt sein, Hauptsache der Vertrag ist im Zielland und im Quelland ( ;-) ) gültig.
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Siggi!
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Beitrag: # 48179Beitrag Siggi! »

Jupp hat geschrieben:Es muß ja kein Notar sein, der dient ja nur der Absicherung der Beglaubigung der Unterschrift und der Hinterlegung beim Notar (gerne bei Testamenten, die kann man aber auch bei Gericht hinterlegen).
Der Vergleich ist nicht korrekt. Güterrechtliche Vereinbarungen entfalten ohne notarielle Beurkundung keine Rechtswirksamkeit.

Gruß
Siggi
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Jupp
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Beitrag: # 48183Beitrag Jupp »

In Deutschland müssen Immobiliengeschäfte notariell beurkundet werden, korrekt. Aber es geht ja nicht immer um Immobilien.

Es kann ja auch die Briefmarkensammlung sein oder kostbarer Wein, wie es kürzlich durch die Presse ging.
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Siggi!
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Beitrag: # 48186Beitrag Siggi! »

Hallo Jupp,

sicher kannst Du mit Deinem Ehegatten ohne Notar eine Vereinbarung treffen, wer im Trennungsfall über den Weinvorrat verfügen darf. Im Zweifelsfalle darfst Du das dann aber einklagen, wie bei einem fremden Dritten.

Aber wenn Du Gütertrennung vereinbaren willst, dann musst Du zum Notar. Somit befindet sich der Wein immer in Deinem ausschließlichen Eigentum (auch während der Ehe) und Du kannst darüber beliebig verfügen. Eine Bank, die eine Schuld des Partners vollstrecken will, kann Deinen Wein nicht pfänden. So kann man schon mal die eine oder andere Million vor seinen Gläubigern in Sicherheit bringen:
http://www.spiegel.de/wirtschaft/mobilc ... 21659.html

Gruß
Siggi
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